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Sicherheitseinbehalt und Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12 bekanntermaßen entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang des Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berechtigt sein kann. Diese aus unternehmerischer Sicht günstige Entscheidung haben wir nochmals zusammengefasst:

 

  • Entgeltforderungen, die auf Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, sind grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer den Entgeltanspruch ganz oder
    teilweise auf absehbare Zeit (hier wird ein Zeitraum von zwei bis fünf Jahren genannt) nicht durchsetzen kann.
  • Ist es dem Unternehmer jedoch möglich, die Gewährleistungsansprüche mittels einer Bankbürgschaft zu sichern und sich den Sicherungseinbehalt auszahlen zu lassen, so liegt keine Uneinbringlichkeit vor.
  • Der Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit des Sicherungseinbehalts nachweisen, insbesondere dass im jeweiligen Einzelfall beantragte Bankbürgschaften abgelehnt wurden.
  • Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Finanzämter sind berechtigt, sich über die Behandlung offener Entgeltansprüche bei Leistendem und Leistungsempfänger auszutauschen.

Vertragliche Einbehalte berechtigen zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z.B. sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel) zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

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§ 17 UStG, Bemessungsgrundlage, Einbehalt, Gewährleistungsansprüche, Leistungsempfänger, Sicherheitseinbehalt, Umsatzsteuer

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