logo

Sicherheitseinbehalt und Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2013, V R 31/12 bekanntermaßen entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich im Umfang des Sicherungseinbehalts zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berechtigt sein kann. Diese aus unternehmerischer Sicht günstige Entscheidung haben wir nochmals zusammengefasst:

 

  • Entgeltforderungen, die auf Sicherungseinbehalten für Baumängel beruhen, sind grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer den Entgeltanspruch ganz oder
    teilweise auf absehbare Zeit (hier wird ein Zeitraum von zwei bis fünf Jahren genannt) nicht durchsetzen kann.
  • Ist es dem Unternehmer jedoch möglich, die Gewährleistungsansprüche mittels einer Bankbürgschaft zu sichern und sich den Sicherungseinbehalt auszahlen zu lassen, so liegt keine Uneinbringlichkeit vor.
  • Der Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Uneinbringlichkeit des Sicherungseinbehalts nachweisen, insbesondere dass im jeweiligen Einzelfall beantragte Bankbürgschaften abgelehnt wurden.
  • Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Finanzämter sind berechtigt, sich über die Behandlung offener Entgeltansprüche bei Leistendem und Leistungsempfänger auszutauschen.

Vertragliche Einbehalte berechtigen zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z.B. sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel) zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

 

Thema: · · · · · · ·

Versicherungen helfen nicht immer dem Bauherrn

Clevere Bauherren haben es schon gehört: Sie sollten sich von den Firmen, mit denen sie bauen, den Abschluss einer Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung bescheinigen lassen. „Davon sollten sich Bauherren allerdings nicht zu viel versprechen“, mahnt Rechtsanwalt Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Denn diese Versicherungen geben dem Bauherrn nur im Fall der Insolvenz des Unternehmens – und gegen Vorlage des Originalzertifikats – die Möglichkeit, ihre Ansprüche direkt gegen den Versicherer durchzusetzen.

„Solange die Baufirma nicht insolvent ist, kann der Bauherr mit der Versicherung gar nichts anfangen“, weiß der Baujurist. „Ganz im Gegenteil: Die Baugewährleistungsversicherung bietet ihrerseits dem Bauunternehmer Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche des Bauherrn.“

Dem Bauherrn ist damit also nicht geholfen. „Er ist besser beraten, vom Bauunternehmer eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft zu verlangen, die von seiner finanzierenden Bank ausgestellt wird. Darauf hat er zwar mangels gesetzlicher Regelungen im BGB oder der VOB/B keinen Rechtsanspruch, aber er sollte dennoch auf eine schriftliche Vereinbarung und auf Gestellung der Sicherheit im Vertrag drängen“, empfiehlt Rechtsanwalt Jakobs. Dazu muss geregelt werden, in welcher Höhe Sicherheit geleistet wird und für welchen Zweck, ferner, wann ein Sicherheitsfall vorliegt und zu welchem Zeitpunkt unter welchen Bedingungen die Sicherheit wieder herauszugeben ist. Festgelegt werden sollte auch, dass der Bauunternehmer für die Kosten der Sicherheit aufkommt.

„Nur, wenn dem Bauherrn eine solche Fertigstellungsbürgschaft vorliegt, ist die vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Erbringung der Bauunternehmerleistung bis zur Abnahme der Bauleistung abgesichert“ erläutert der Rechtsanwalt und rät außerdem, zur Absicherung der Gewährleistungsansprüche vertraglich einen so genannten Sicherheitseinbehalt zu vereinbaren, der nur durch eine Bankbürgschaft zugunsten des Bauherrn durch den Bauunternehmer abgelöst werden kann. „Mit einer solchen Absicherung kommt der Bauherr zu seinem Haus. Eine reine Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung dagegen ist nur hilfreich, wenn der Bauunternehmer Pleite macht.“

Thema: · · · · · · ·

Vor Abschluss Vertragsart sorgfältig wählen

WARBURG – Kaufvertrag oder Werkvertrag? Beide Vertragsarten sind am Bau üblich. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2009 (Az. VII ZR 151/08) wird die Unterscheidung in Zukunft immer wichtiger. Vor allem Architekten und Fachplaner sollten sie nicht auf die leichte Schulter nehmen, rät Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

„Architekten und Fachingenieure sind hier in Zukunft besonders gefordert, denn sie müssen ihre Bauherren über die Besonderheiten der Verträge und die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufklären können“, erläutert Rechtsanwältin Jakobs. „Je nach Vertrag ergeben sich unterschiedliche Zahlungs- und Gewährleistungsregelungen.“

Schließt beispielsweise ein Bauherr einen Werkvertrag mit einer Firma ab, über die Erstellung eines Rohbaus, so unterliegt er dem Werkvertragsrecht. Das Gebäude gilt als „Werk“. Bei einem Werkvertrag hat der Bauherr bestimmte Gewährleistungsansprüche, falls Mängel auftreten. Der Unternehmer wiederum hat das Recht auf Sicherheitsleistungen und kann entscheiden, wie er eventuelle Mängel beseitigt. Bestellt der Bauherr dagegen ein bewegliches Bauteil, etwa eine Solaranlage, Fenster oder eine Markise, so unterzeichnet er dazu in der Regel einen Kaufvertrag. In diesem Fall muss er – zumindest theoretisch – den Kaufpreis sofort bezahlen und darf damit nicht warten, bis mögliche Mängel beseitigt sind. Im Alltag spielt die Entscheidung des BGH noch keine große Rolle, denn die meisten Firmen, die einen solchen Kaufvertrag mit dem Bauherrn abschließen, verzichten darauf, den Kaufpreis bereits bei der Bestellung einzufordern. Das wäre zwar ihr gutes Recht, stieße aber mit Sicherheit auf Unverständnis bei den Kunden.

Interessant wird die Frage nach der Vertragsform in der Regel erst, wenn Mängel auftauchen und es zum Streit kommt. Bezahlt dann der Bauherr die Rechnung nicht, verklagt ihn der Fensterbauer oder Solarinstallateur – und bekommt Recht, denn diese Bauteile gelten als bewegliche Bauteile und unterliegen damit, gemäß BGH-Urteil, dem Kaufrecht. Das heißt, sie müssen erst einmal bezahlt werden, über Mängel und deren Beseitigung wird anschließend gesprochen.

Hinzu kommen im Kaufrecht unter Umständen besondere Untersuchungspflichten. Dann nämlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer oder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Der Architekt, der in der Regel das Bauteil technisch abnimmt, hat dann nur maximal zwei Wochen Zeit, den Mangel zu untersuchen und anzuzeigen. Erledigt er dies nicht fristgerecht, verliert der Bauherr seine Mängelrechte. „Architekten müssen das wissen und sollten ihre Bauherren deshalb immer zum Abschluss von Werkverträgen raten“, empfiehlt Rechtsanwältin Helena Jakobs. „Es dürfte sogar bei der Beratung ein haftungsrelevanter Beratungsfehler sein, wenn Architekten im Einzelfall nicht darauf hingewiesen haben, dass aufgrund dieser Problematik eine Rechtswahl zu Gunsten des Werkvertragsrechts erforderlich ist.“

Besondere Brisanz bekommt das Ganze, wenn bewegliche Bauteile mit Kaufvertrag im Ausland geordert werden, was heute dank Internet logistisch immer einfacher wird. Bestellt der Bauherr etwa Marmorfliesen in Italien und stellen sich die Fliesen später als fehlerhaft heraus, dann greift internationales Recht. „Auch hier muss der Architekt bestimmte Fristen einhalten, um Mängel zu prüfen und Beschwerde einzureichen. Lässt er die verstreichen, weil er die Rechtslage nicht kennt, bleibt sein Bauherr auf dem Schaden sitzen. Mehr noch“, befürchtet Helena Jakobs, „voraussichtlich weigert sich auch seine Versicherung, den Schaden zu regulieren. Sie wird sich auf den Standpunkt stellen, der Planer hätte die Fristen grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verstreichen lassen.“ Architekten und auch Fachplaner, die beispielsweise energetische Anlagen konzipieren und realisieren, sollten sich deshalb im Vorfeld genau informieren und vom Baurechtler beraten lassen, damit sie im eigenen und im Sinne ihrer Auftraggeber die optimale Vertragsart wählen.

Thema: · · · ·