logo

Gekauf wie gesehen gilt nicht

In Zeiten knapper Grundstücksgrößen ist der Kauf bestehender Immobilien attraktiv. Die Vorteile liegen auf der Hand: große Grundstücke, attraktive Lage, alter Baumbestand – all das ohne nervenaufreibende Planungs- und Bauphase. Demgegenüber stehen in die Jahre gekommene Gebäude mit möglichen Mängeln. Daher heißt es in den üblichen Kaufverträgen häufig: gekauft wie gesehen. „Wir raten Verkäufern jedoch dringend von solchen pauschalen Klauseln ab“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Sie sind nicht nur häufig unwirksam, sondern bergen sogar das Risiko für Verkäufer, der arglistigen Täuschung bezichtigt zu werden“, warnt der Fachanwalt.

In den meisten Kaufverträgen für Immobilien stehen heute Klauseln, die jegliche Gewährleistung ausschließen sollen. Verkäufer wollen sich so davor schützen, belangt zu werden, wenn Käufer nach dem Erwerb einen Mangel entdecken. Der angestrebte Nutzen solcher Klauseln kann sich jedoch schnell ins Gegenteil verkehren. „Wenn der Verkäufer den Mangel kennt und nicht offenbart, spricht das Gesetz von Arglist und er haftet er in vollem Umfang“, warnt Jakobs.

Anfechtung wegen Täuschung

Dass das teuer werden kann, weiß der erfahrene Baurechtler aus der täglichen Praxis. Als Beispiel schildert Jakobs den Fall einer 25 Jahre alten Bestandsimmobilie, die vor 25 Jahren gebaut wurde und sich bei Verkauf offenbar in einem guten Zustand befand. „Kaum war die Tinte unter dem Vertrag getrocknet, stellte der Käufer mithilfe eines Sachverständigen fest, dass die Heizung nicht richtig funktionierte, und zwar schon seit einigen Jahren vor Abschluss des Kaufvertrages. Der Verkäufer hatte den Mangel nicht genannt. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und der Vertrag wurden wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten.“

In einem anderen Fall kam es nach Abschluss des Kaufvertrages im Spätsommer einige Monate später zu übermäßiger Feuchtigkeit im Keller des Hauses. Der eingeschaltete Sachverständige untersuchte die erdberührenden Bereiche und dokumentierte seit Jahren bestehende Ausblühungen. In Folge durchschlagender Nässe war der Keller im Winter regelmäßig feucht. Der Käufer machte Schadensersatz geltend und der Verkäufer musste die Kosten für die Nachbesserung übernehmen.

Die Beispiele zeigen, dass Verkäufer gut daran tun, akribisch Auskunft über den Zustand des zu verkaufenden Hauses zu geben. „Wir empfehlen Verkäufern, immer offen mit Mängeln umzugehen und im Zweifelsfall vor dem Verkauf einen Sachverständigen einzuschalten“, sagt Jakobs. Der entdeckt dann auch Mängel, die nicht sofort erkennbar sind. Dabei gehe es sicher nicht um jeden tropfenden Wasserhahn, um regelmäßige Wassereinbrüche im Keller während der Regenperiode aber schon.In Zeiten knapper Grundstücksgrößen ist der Kauf bestehender Immobilien attraktiv. Die Vorteile liegen auf der Hand: große Grundstücke, attraktive Lage, alter Baumbestand – all das ohne nervenaufreibende Planungs- und Bauphase. Demgegenüber stehen in die Jahre gekommene Gebäude mit möglichen Mängeln. Daher heißt es in den üblichen Kaufverträgen häufig: gekauft wie gesehen. „Wir raten Verkäufern jedoch dringend von solchen pauschalen Klauseln ab“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alexander Jakobs. „Sie sind nicht nur häufig unwirksam, sondern bergen sogar das Risiko für Verkäufer, der arglistigen Täuschung bezichtigt zu werden“, warnt Jakobs.

In den meisten Kaufverträgen für Immobilien stehen heute Klauseln, die jegliche Gewährleistung ausschließen sollen. Verkäufer wollen sich so davor schützen, belangt zu werden, wenn Käufer nach dem Erwerb einen Mangel entdecken. Der angestrebte Nutzen solcher Klauseln kann sich jedoch schnell ins Gegenteil verkehren. „Wenn der Verkäufer den Mangel kennt und nicht offenbart, spricht das Gesetz von Arglist und er haftet er in vollem Umfang“, warnt Jakobs.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · ·

Warnung vor „Gewerbe-Meldung.de“ der Firma Europe REG Services Ltd – Vertrag über 1.242€!

Die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte aus Warburg warnt vor der Plattform www.gewerbe-meldung.de!

Eine dubiose Firma, die mit einen vermeintlich offiziellen Anschein Anzeigen für ein Gewerbeverzeichnis akquiriert, hat jetzt auch Warburg erreicht.

Per Fax ging am heutigen Tage in unserer Kanzlei ein Eintragungsformular für ein Branchenverzeichnis „Warburg.Gewerbe-Meldung.de“ ein.

Den Angeschriebenen wird eine „zentrale Eintragung“ in ein Gewerbeverzeichnis offeriert mit einem Vertrag für 348 Euro jährlich plus Umsatzsteuer, bei einer bindenden Vertragsdauer von drei Jahren sind das schon 1144 Euro plus Umsatzsteuer.

Das Schreiben macht insgesamt einen behördlichen Eindruck und scheint nur die Daten für eine Gewerbemeldung abzufragen. Die Rückantwort soll – und nur das ist deutlich hervor gehoben – gebührenfrei per Fax an die Nummer 00800 / 0022 0044 oder 0800 / 5891302 gesendet werden.

An der angegebenen Rücksendeadresse Gerichtsweg 2, 04103 Leipzig befindet sich ausweislich der Webseite die Niederlassung des Betreibers, einer Europe Reg Services Ltd. mit Sitz in Malta.

Wer das Formular für das Branchenverzeichnis „Gewerbe-Meldung.de“ voreilig unterschrieben und zurückgefaxt hat, und dabei den bewusst unauffällig gehaltenen Hinweis über die Vertragslaufzeit und die Jahresgebühr übersehen hat, steht nicht schutzlos da: Zumindest eine Anfechtung und hilfsweise die Kündigung des Vertrages kommen in Frage.

An dieser Stelle ist schnelles und überlegtes Handeln wichtig: Der sicherste Weg ist, kurzfristig einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt. Falls Sie es selbst versuchen wollen, schicken Sie ein Schreiben an die „gewerbe-meldung.de“ im Gerichtsweg 2 in 04103 Leipzig, in dem Sie die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung erklären. Erklären Sie in dem Schreiben Ihre Gründe für die Anfechtung, wie z. B. dass Sie sich nicht bewusst waren einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei im Bereich des Vertragsrechts.

Sie entscheiden. Wir unternehmen etwas. Für Sie. Für den Mittelstand.

JAKOBS RECHTSANWÄLTE – Ihre Kanzlei in Warburg.

Thema: · · · · · · · · · ·