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Aufgaben der Fachingenieure vertraglich festlegen

WARBURG – Die HOAI regelt, dass die Ausführungsplanung der Fachingenieure für Haustechnik nur auf das Ergebnis der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben ist (§ 53), und anders als § 33 gibt das Leistungsbild nicht vor, dass die Planung zu detaillieren ist. „Daraus ergeben sich häufig Probleme, denn die Erfahrung zeigt, dass die Ausführungsplanung der Fachingenieure oft nicht ausreicht“, erläutert Rechtsanwältin Helena Jakobs. „Es ist deshalb ratsam, den Umfang der erwarteten Planungen vorab vertraglich festzuschreiben. Bei komplexen Gebäuden empfiehlt es sich außerdem, den Fachingenieuren auch die Prüfung der Werkstatt- und Montagepläne der ausführenden Firmen zu übertragen.“

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Preisschraube nicht überdrehen!

WARBURG – „Nach fest kommt ab. Und ab ist teuer! Diese Faustregel aus dem Handwerk zum Anziehen von Schrauben trifft auch auf die Preisgestaltung in Architektenverträgen zu“, erläutert Alexander Jakobs, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Konkurrenzkampf unter Architekten ist hart und viele Auftraggeber wittern die Chance, hier günstig zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat dies früh erkannt und schon vor Jahrzehnten ein verbindliches Preisrecht für Architekten- und Ingenieurhonorare festgelegt um einen ruinösen Preiskampf zu verhindern. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) legt Mindesthonorare für Architekten und Ingenieurleistungen fest. „Daraus ergibt sich, dass ein vertraglich verabredetes Honorar, das unterhalb dieser Mindestsätze liegt, nicht wirksam vereinbart ist und der Architekt oder Ingenieur daher die darüber liegenden Mindestsätze als Vergütung verlangen kann. Ein vermeintliches Schnäppchen kann daher im Nachhinein teurer sein“, resümiert Alexander Jakobs.

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