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Berufshaftpflicht deckt nicht alles ab

WARBURG – Viele Architekten und Ingenieure betreiben nebenbei und oft unwissentlich eine „kleine Baufirma“. Sie übernehmen über ihre berufstypischen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen hinaus zusätzliche Arbeiten. Gemeinsam mit ihnen bekannten Firmen erledigen sie kleinere Sanierungen bis hin zur Realisierung kompletter Bauvorhaben. Dabei, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg schließen viele bewusst oder unbewusst einen Bauvertrag mit dem Auftraggeber und treten als Generalunternehmer oder Bauträger auf. Problematisch wird das spätestens dann, wenn Baumängel auftauchen und die Berufshaftpflicht dafür eintreten soll. Die Architektenhaftpflichtversicherung ist ein komplexes Feld mit vielen Regularien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den sogenannten „Besonderen Bedingungen und Beschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren“ kurz: „BBR/Arch“, die zudem in verschiedenen Ausgaben existieren, werden die berufstypischen Tätigkeiten des Architekten oder Ingenieurs beschrieben. Und nur diese Tätigkeiten, die in der Regel nur aus Planung und Überwachung bestehen, werden von der Versicherung auch abgedeckt. Nicht versichert sind hingegen alle Arbeiten, die über dieses Berufsbild hinausgehen. Dazu gehören vor allem die Erstellung von Bauwerken, die Durchführung von Baumaßnahmen oder die Lieferung von Baustoffen. Architekten und Ingenieure sollten also genau darauf achten, was sie tun, zu welchen Leistungen sie sich verpflichten und welche Verträge sie eingehen, damit sie immer auch versichert sind.

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Honorarrisiko bei verfrühter Leistungserbringung

WARBUG – Auch wenn Architekten und Ingenieure einen Auftrag „in der Tasche haben“, sollten sie mit der Planung nicht übereifrig vorpreschen, warnt die Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Denn selbst wenn der Leistungsumfang festgelegt ist, steht es dem Architekten und Ingenieur nicht frei zu entscheiden, welche Leistungen zu erbringen sind. Im Gegenteil: Es sind immer nur die Teilleistungen zu projektieren, die jeweils nach dem Stand der Planung des Bauvorhabens erforderlich und notwendig sind. Verfrühte Planungsleistungen bergen laut der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte das Risiko, dass sie letzten Endes ganz oder teilweise unbrauchbar sind. Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 29. September 2011 (5 U 224/11) diese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall eines „vorprellenden“ Architekten bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts verhält sich der Auftragnehmer vertragswidrig, wenn er ohne entsprechenden Auftrag eine verfrühte Leistung erbringt. Im konkreten Fall, über den das OLG entscheiden musste, hatte der Architekt bereits die Ausführungsplanung projektiert, ohne dass überhaupt eine Baugenehmigung vorlag. Die Entscheidung: Der Planer bekommt für diese Leistung kein Honorar. Anders sieht die Sache aus, wenn der Planer seinen Auftraggeber umfassend und sachgemäß über seine Arbeiten informiert, auch darüber, dass die Planungsleistungen Geld kosten. Ist der Bauherr damit einverstanden und die Planungen erweisen sich nachher doch als überflüssig oder unbrauchbar, hat der Architekt oder Ingenieur in diesem Fall Anspruch auf sein Honorar.

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