LG Augsburg: Streit um Handy-Rechnungen: Netzbetreiber müssen Verbindungen nachweisen
Bestreitet ein Handy-Besitzer gegenüber dem Betreiber des Mobilfunknetzes die Inanspruchnahme von in Rechnung gestellten Mehrwertdiensten, so trägt grundsätzlich der Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung der Verbindungen. Das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen durch Hacker-Angriffe trägt daher regelmäßig der Netzbetreiber und nicht der Handy-Besitzer.
Zur zitierten Entscheidung
Anwalt Warburg, Darlegungs- und Beweislast, Mehrwertdienste, Rechnung, Rechtsanwalt Warburg