Clearingstelle EEG: Keine Anlagenzusammenfassung bei PV auf einzeln stehenden Gebäuden und verschiedenen Grundstücken
Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken betreiben, erhalten nicht immer die Einspeisevergütung, die ihnen tatsächlich zusteht. Dies liegt daran, dass die Regelungen des EEG zur Anlagenzusammenfassung nicht gemäß den Entscheidungen der Clearingstelle EEG angewendet werden. Für Anlagenbetreiber, die sich nicht zur Wehr setzen, kann dies über die Laufzeit der Anlage eine fünfstellige, in Einzelfällen sogar sechsstellige Einbuße bedeuten.
In der Praxis wurde der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ von Netzbetreibern mitunter zu weit ausgelegt. So wurden Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, ohne weitere Prüfung zusammengefasst. Dies hatte erhebliche Konsequenzen für den betroffenen Anlagenbetreiber.
Inzwischen wurde der Rechtsbegriff der unmittelbaren räumlichen Nähe durch mehrere Entscheidungen der Clearingstelle EEG (Empfehlung 2008/49 vom 14.04.2009; Votum 2011/19 vom 30.11.2011 und Votum 2012/16 vom 13.08.2012) mit Leben gefüllt. Diese Entscheidungen haben zwar keine Gesetzeskraft. Die Entscheidungen der Clearingstelle EEG haben jedoch für alle Beteiligten aufgrund der hohen Sachkompetenz der Clearinsgtelle einen hohen Stellenwert.
Die Clearingstelle EEG hat in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass Photovoltaikanlagen, die sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen freistehenden Gebäuden befinden, nicht in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Eine Anlagenzusammenfassung kommt also für solche Fälle nicht in Betracht. Die Clearingstelle EEG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Photovoltaikanlagen von einem einzigen oder verschiedenen Anlagenbetreiber betrieben werden. Eine Anlagenzusammenfassung kann laut Clearingstelle EEG auch nicht damit begründet werden, dass die Flurstücke z. B. von einem Betrieb gemeinsam genutzt werden. Zum zitierten Artikel…
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