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Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen durch einen Dritten

Überlässt der Fahrzeughalter seinen Pkw einem Dritten und stellt dieser das Auto unberechtigt auf einem Privatgrundstück ab, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs. Er kann darüber hinaus vom Grundstücksbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der Halter eines Sportwagens überließ sein Auto einem Dritten. Dieser stellte das Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatgrundstück ab. Nachdem der Eigentümer des Grundstücks den Halter ermittelt hatte, verlangte er unter zu Hilfenahme eines Rechtsanwalts von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Fahrzeughalter gab die Unterlassungserklärung ab. Er akzeptierte jedoch nicht die geforderte Strafbewehrung. Daraufhin erhob der Grundstücksbesitzer Klage. Mit der verlangte er vom Fahrzeughalter es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Grundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten für die Halterermittlung und der Anwaltskosten. Das Amtsgericht (AG), wogegen das Landgericht (LG) dem Unterlassungsantrag stattgab sowie die Kostenerstattung für die Halterermittlung anerkannte. Gegen das Berufungsurteil legten beide Parteien Revision ein. Der BGH entschied nun zu Gunsten des Grundstücksbesitzers.

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Anwalt, Fahrzeughalter, Pkw, Rechtsanwalt, Verkehrsrecht, Warburg

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