Prepaid-Guthaben einer Mobilfunkkarte darf nicht ins Minus Rutschen
Landgericht Frankfurt untersagt nachträgliche Abrechnung
Frankfurt/Main (jur). Wer eine Prepaid-Karte für sein Handy kauft, will sich vor überraschenden Kosten schützen. Deshalb darf das Guthaben einer solchen Karte nicht ins Minus rutschen und eine nachträgliche Kostenabrechnung ist unzulässig, wie das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. März 2013 entschied (Az.: 2-24 O 231/12).
Damit gab das Landgericht der Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Mobilfunkanbieter statt, der als sogenannter Reseller über kein eigenes Netz verfügt. Im Internet bot das Unternehmen zwei Tarife an: entweder „Monatsabrechnung (Postpaid)“ oder „Komfort-Aufladung (Prepaid)“. Für den Prepaid-Tarif wurde mit den Hinweisen „erhöhte Kostenkontrolle“ und „automatische Aufladung möglich“ geworben.
In den Geschäftsbedingungen heißt es dann allerdings, es könne zu einer verzögerten Abbuchung kommen. Daher könne auch im Prepaid-Tarif „ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen“. Der Kunde sei verpflichtet, dies „unverzüglich auszugleichen“. Gleiches gelte für den Preis gebuchter Flatrates, wenn das Guthaben hierfür nicht mehr ausreicht.
Wie nun das Landgericht Frankfurt rügte, werde mit diesen Geschäftsbedingungen die Beschreibung des Prepaid-Tarifs in der Preistabelle nicht konkretisiert sondern „abgeändert“. Dies sei „unangemessen, überraschend und damit unwirksam“.
Prepaid-Tarife würden gewählt, um die Ausgaben fest zu begrenzen und insbesondere auch Minderjährige vor hohen und überraschenden Kosten zu schützen. Hier werde der Tarif auch entsprechend beworben. Durch die Geschäftsbedingungen werde aus den Vorleistungen („prepaid“) aber ein Vorschuss („advance“) über den der Mobilfunkanbieter dann nachträglich abrechne, so das Landgericht zur Begründung.
Das Landgericht ließ auch den Hinweis des Mobilfunkanbieters nicht gelten, eine unzureichende Kooperationsbereitschaft der Netzbetreiber verhindere es, das Guthabenkonto der Prepaid-Kunden zeitgleich abzurechnen. Sei das Unternehmen „am Angebot eines echten Prepaid-Tarifs gehindert, darf dies nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen“, heißt es in dem Frankfurter Urteil.
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