Skip to main content

Reitschule haftet nicht für Sturz vom Pony

OLG Hamm: Geld nur bei verletzter Sorgfalt oder unberechenbarem Tier

Hamm (jur). Eine Reitschule haftet nur dann für einen Unfall, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und den Unfall daher verursacht hat. Darüber hinaus kommt eine Tierhalterhaftung allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall auf das unberechenbare Verhalten eines Pferdes zurückgeht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 3. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 11. Januar 2013 entschied (Az.: 12 U 130/12). Es wies damit die Schadenersatzklage eines fünfjährigen Mädchens aus Soest ab.

Das Mädchen hatte an einer Kinderreitstunde teilgenommen. Die Kinder ritten an einer Longe im Kreis. Bei einer Übung sollten sie kurz ihren Haltegriff loslassen und in die Hände klatschen. Dabei verlor das Mädchen das Gleichgewicht und rutschte von ihrem Pony. Sie brach sich den Oberarm, der im Krankenhaus operiert werden musste. Dafür verlangte sie nun ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro.

Dies muss die Reitschule aber nicht zahlen, urteilte nun das OLG. Der Reitunterricht sei sachgerecht gewesen und auch die Gleichgewichtsübung sei für Kinder üblich. Die Aushilfs-Reitlehrerin habe rasch reagiert, den Sturz aber trotzdem nicht verhindern können. Auch sonst sei ein der Reitschule zuzurechnendes Fehlverhalten nicht festzustellen.

Unter solchen Umständen komme eine Haftung des Tierhalters nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Unfall „auf ein unberechenbares Verhalten“ des Tieres zurückzuführen sei, so das OLG weiter. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Anwalt, Kinderreitstunde, Pferderecht, Rechtsanwalt, Tierhalterhaftung, Warburg

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert