Zigarettenkippen und Asche vom Nachbarn
Ständig befanden sich Zigarettenstummel und Asche auf dem Balkon eines Wohnungseigentümer. Der darüberliegende Eigentümer warf diese schlichtweg über seinen Balkon nach unten. In einem Vergleich vor Gericht wurden 100 Euro pro Kippe vereinbart.
Der Sachverhalt
Aus dem Urteil des AG München geht hervor, dass zwei Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft in München, beide Raucher, sich bereits Ende September 2011 beim Amtsgericht München trafen. Die damalige Klägerin, die ihren Balkon direkt unter dem der Miteigentümerin hat, beschwerte sich, dass diese ihre Zigarettenasche und Zigarettenkippen über den Balkon nach unten entsorgen würde.
Vor Gericht verglichen sich die Parteien dergestalt, dass vereinbart wurde, dass die damalige Beklagte sicherstelle, dass Asche und Zigarettenkippen, die aus ihrer Wohnung kommen, auch dort und nicht über den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt, dass die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 Euro an die Klägerin zu zahlen habe. Bereits ab Oktober 2011 stellte die damalige Klägerin Verstöße gegen die Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle notiert. Sie forderte daher 5700 Euro.
Kläger fordert 5700 Euro
Die betroffene Miteigentümerin weigerte sich zu zahlen. Sie habe nichts gemacht. Sie würde nur in der Küche rauchen und Asche und Zigaretten im Müll entsorgen. Außerdem rauche sie seit November 2011 nur noch die E-Zigarette. Und zu guter Letzt habe sie an ihrem Balkon ein Katzennetz angebracht. Ein Herunteraschen durch dieses Netz sei überhaupt nicht möglich. Beide Parteien trafen sich erneut vor Gericht.
Die Entscheidung
Der zuständige Richter gab der Klägerin zu einem Teil Recht. Nach dem er sich mehrere Zeugen angehört habe, sei er zu der Überzeugung gekommen, dass zu mindestens in 30 Fällen ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Asche tatsächlich auf dem Balkon der Klägerin gelandet sei. Die Vereinbarung enthielte ein Verbot der Entsorgung nach unten. Ein Hindurchstecken einer Zigarette durch ein Katzennetz sei auch problemlos möglich.
Die Beklagte habe daher 3000 Euro an die Klägerin zu bezahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Amtsgericht München, Urteil vom 09.07.13 – 483 C 32328/12 WEG
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