Contracting: Vermieter müssen Mietern keine Rechnungen von Vorlieferanten aushändigen
Zwar gehört zu der jährlichen, den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung über die vorausgezahlten Betriebskosten, zu der der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet ist, auch, dass der Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Vermieter, die einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen haben, müssen ihren Mietern nicht die dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnungen vorlegen.
BGH 3.7.2013, VIII ZR 322/12
Abrechnung, Anwalt, Betriebskosten, Contractor, Mietrecht, Warburg, Wärmelieferungsvertrag