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Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens

Das Erhöhungsverlangen muss – in formeller Hinsicht – Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Die fehlende Vergleichbarkeit kann nicht durch einen prozentualen Abschlag ersetzt werden. BGH 13.11.2013, VIII ZR 413/12

Mieterhöhung, Mieterhöhungsverlangen, Mietrecht, Rechtsanwalt, Tatsachen, Warburg

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