Keine Maklerprovision bei zu hohem Preisnachlass
Die Annahme, bei Preisabweichungen zugunsten des Maklerkunden werde stets der wirtschaftliche Erfolg des nachgewiesenen Maklergeschäfts erreicht und es verstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn der Maklerkunde sich auf eine fehlende Kongruenz berufe, steht in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung. Preisnachlässe von bis zu 15 % stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig aber zu verneinen – BGH 6.2.2014, III ZR 131/13.
Kongruenz, Makler, Maklerprovision, Mietrecht, Preisabweichungen, Preisnachlass, Rechtsanwalt, Warburg