Makler müssen auch über mögliche Einleitungen von formellen Denkmalschutzverfahren aufklären
Ein Makler verwirkt seinen Provisionsanspruch auch dann, wenn er in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht. Die Aufklärungspflicht gilt dabei unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wurde; sie umfasst vielmehr auch die Information, dass die Stadt im Rahmen eines Besichtigungstermins überprüfen will, ob ein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet wird, vgl. OLG Oldenburg 10.7.2014, 4 U 24/14.
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