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Kein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines kalkulatorisch ausgewiesenen Zuschlages für Schönheitsreparaturen

Ist in einem Wohnraummietvertrag vereinbart, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat und ist der in der Miete enthaltene Anteil für die Schönheitsreparaturen kalkulatorisch ausgewiesen, besteht kein Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Schönheitsreparaturenhabens wegen ungerechtfertigter Bereicherung – AG Wiesbaden 2.4.2014, 91 C 5302/13.

Mietrecht, Rechtsanwalt, Rückzahlung, Schönheitsreparaturen, Warburg

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