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(Nachtrags-)Vereinbarung über Kaufpreis und Bauzeit muss notariell beurkundet werden!

Eine (Nachtrags-)Vereinbarung, mit der ein formgültig abgeschlossener (Bauträger-)Vertrag nachträglich geändert wird, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Vereinbarung lediglich der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Vertrags unerwartet hervorgetretenen Schwierigkeit dient und der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird. Darauf weist das OLG München hin.
OLG München, Beschluss vom 01.09.2014 – 27 U 1220/14; BGH, 09.07.2015 – VII ZR 236/14 (NZB zurückgewiesen)

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Bauträgervertrag, Nachtragsvereinbarung, Notarielle Beurkundung, Schriftform

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