Rechtmäßigkeit der Warburger Gestaltungssatzung im Kontext aktueller Gerichtsentscheidungen zu Photovoltaikanlagen
Die Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der Hansestadt Warburg enthält in § 9 Absatz 8 spezifische Regelungen zu Solaranlagen, die vor dem Hintergrund der jüngsten Gerichtsentscheidungen einer kritischen Prüfung bedürfen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 27.11.2024 mit zwei Urteilen (Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt. Das OVG hat darüber mit Pressemitteilung des OVG informiert, die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Kernregelungen der Satzung zu Solaranlagen
Die Satzung der Hansestadt Warburg normiert folgende wesentliche Einschränkungen für Solaranlagen:
- Keine unmittelbare Einsehbarkeit von öffentlichen Verkehrsflächen
- Keine reflektierende Oberfläche
- Ausschluss von gliedernden und reflektierenden Randleisten
- Anpassung an den Neigungswinkel der Dachfläche
- Bevorzugung von Solardachziegeln
Vergleich mit Gerichtsentscheidungen
Die Urteile betonten:
- Öffentliches Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien
- Keine erhebliche Beeinträchtigung der Blickbezüge
- Gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz von Solaranlagen
Rechtliche Bewertung
Die Warburger Satzung erscheint nicht vollständig konform mit den Gerichtsurteilen:
- Zu restriktive Einschränkungen: Die Satzung schränkt die Errichtung von Solaranlagen stärker ein als die Gerichtsentscheidungen dies nahelegen.
- Ermessensspielraum: Die Formulierungen lassen wenig Spielraum für eine einzelfallbezogene Abwägung.
- Energiepolitische Zielsetzungen: Die Regelungen berücksichtigen das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien nicht ausreichend.
Empfehlungen
Für eine rechtssichere Gestaltungssatzung sollten folgende Aspekte überprüft werden:
- Flexiblere Formulierungen zu Solaranlagen
- Einzelfallprüfung bei Denkmalschutzbelangen
- Berücksichtigung energiepolitischer Zielsetzungen
- Klarere Abwägungskriterien
Fazit
Die Warburger Gestaltungssatzung bedarf einer Überarbeitung, um den aktuellen gerichtlichen Anforderungen und energiepolitischen Zielsetzungen gerecht zu werden. Eine zu restriktive Handhabung könnte rechtlich anfechtbar sein.
Denkmalschutz, Gestaltungs- und Erhaltungssatzung, OVG Münster, Photovoltaikanlagen, PV-Anlage, Rechtsprechung, Solaranlage, Urteil, Warburg