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Windenergieanlage bei Willebadessen geändert: Was Nachbarn jetzt prüfen sollten

Eine bereits genehmigte Windenergieanlage kann nicht ohne Weiteres an einen anderen Standort verschoben oder durch einen anderen Anlagentyp ersetzt werden. Sind die Änderungen wesentlich, ist eine neue immissionsschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Genau ein solcher Fall wird aktuell im Kreis Höxter bekannt gemacht. Für betroffene Grundstückseigentümer ist vor allem wichtig, dass die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzt – auch wenn das Genehmigungsverfahren zuvor ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde.

Der Kreis Höxter hat am 24. September 2026 die Änderung einer bereits genehmigten Windenergieanlage im Gebiet der Stadt Willebadessen öffentlich bekannt gemacht. Ursprünglich war eine Anlage des Typs Vestas V172-7.2 MW genehmigt worden. Nun wurde eine erneute Verschiebung des Anlagenstandorts und der Wechsel zu einer ENERCON E-175 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von 174,50 Metern, einer Gesamthöhe von 262 Metern und einer Nennleistung von 7,0 MW genehmigt. Der Änderungsgenehmigungsbescheid datiert vom 11. September 2026. Berufsfelderkundung Kreis Höxter

Standortverschiebung und Typenwechsel können eine neue Genehmigung erfordern

Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 1 BImSchG. Danach bedarf die Änderung von Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Genehmigung, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung erheblich sein können. Das Gesetz spricht in diesem Fall von einer „wesentlichen Änderung“. Gesetze im Internet

Bei einer Windenergieanlage ist dies keineswegs nur eine technische Formalität. Ein anderer Standort oder ein anderer Anlagentyp kann beispielsweise Auswirkungen auf Schallimmissionen, Schattenwurf, Abstände zu Wohnnutzungen, Natur- und Artenschutz, Luftverkehr oder andere öffentlich-rechtliche Anforderungen haben. Die Genehmigungsbehörde muss deshalb erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt sind. Danach darf eine Genehmigung insbesondere nur erteilt werden, wenn die Betreiberpflichten aus § 5 BImSchG eingehalten werden und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Gesetze im Internet

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt insbesondere, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen sowie erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu den vom Gesetz erfassten Immissionen gehören ausdrücklich auch Geräusche und Licht. Gesetze im Internet

Keine Öffentlichkeitsbeteiligung – aber trotzdem Rechtsschutz

Das aktuelle Verfahren wurde nach der Bekanntmachung des Kreises Höxter als vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das ist rechtlich möglich. § 19 BImSchG nimmt bei bestimmten Verfahren wesentliche Elemente der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG aus. Berufsfelderkundung Kreis Höxter

Das bedeutet jedoch nicht, dass Nachbarn keine Rechte mehr haben. Verfahrensbeteiligung und gerichtlicher Rechtsschutz sind unterschiedliche Fragen. Ein Nachbar, der durch die genehmigte Änderung möglicherweise in eigenen Rechten betroffen ist, kann die Genehmigung gerichtlich überprüfen lassen.

Im konkreten Fall wurde die Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers öffentlich bekannt gemacht. § 19 Abs. 3 BImSchG erlaubt dies ausdrücklich; § 21a der 9. BImSchV regelt die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids. Gesetze im Internet

Die Auslegung beginnt am 25. September 2026

Der vollständige Genehmigungsbescheid einschließlich Begründung wird nach der amtlichen Bekanntmachung vom 25. September bis einschließlich 9. Oktober 2026 beim Kreis Höxter und bei der Stadt Willebadessen ausgelegt. Während dieses Zeitraums soll der Bescheid auch auf der Internetseite des Kreises Höxter sowie über das UVP-Portal zugänglich sein. Berufsfelderkundung Kreis Höxter

Für betroffene Eigentümer ist nicht allein der verfügende Teil der Genehmigung interessant. Entscheidend sind insbesondere die genehmigten Standortkoordinaten, die zugrunde gelegten Schall- und Schattenprognosen, die berücksichtigten Immissionsorte sowie die Nebenbestimmungen des Bescheids.

Die Bekanntmachung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Genehmigung Bedingungen und Auflagen unter anderem zum Immissionsschutz, Baurecht, Brandschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz sowie zum Luftverkehrsrecht enthält. Erst anhand des vollständigen Bescheids lässt sich daher beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die Änderung gegenüber der bisherigen Genehmigung auf ein bestimmtes Grundstück auswirkt. Berufsfelderkundung Kreis Höxter

Die Monatsfrist sollte nicht übersehen werden

Besonders wichtig ist die Zustellungswirkung der öffentlichen Bekanntmachung. Nach § 10 Abs. 8 BImSchG kann der Genehmigungsbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Genau darauf weist auch der Kreis Höxter hin: Mit Ablauf des 9. Oktober 2026 um 24:00 Uhr tritt diese Zustellungswirkung ein. Gesetze im Internet

Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt eine Klagefrist von einem Monat. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Das entspricht § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Streitigkeiten über Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern im ersten Rechtszug entscheidet. Für Dritte, bei denen die Zustellungsfiktion am 9. Oktober 2026 greift, endet die Monatsfrist nach den allgemeinen Fristberechnungsregeln grundsätzlich am 9. November 2026. Gesetze im Internet

Noch wichtiger: Eine Klage eines Dritten gegen eine Windenergieanlage mit mehr als 50 Metern Gesamthöhe hat nach § 63 Abs. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung. Soll die Vollziehung der Genehmigung vorläufig gestoppt werden, kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Dieser Antrag muss nach § 63 Abs. 2 BImSchG innerhalb eines Monats nach Zustellung gestellt und begründet werden. Gesetze im Internet

Wer in räumlicher Nähe zu einer Windenergieanlage wohnt und durch einen Standort- oder Typwechsel betroffen sein könnte, sollte deshalb nicht nur auf die bisherige Genehmigung zurückgreifen. Maßgeblich ist die nun erteilte Änderungsgenehmigung mit den zugehörigen Gutachten und Nebenbestimmungen.

Die Kanzlei Jakobs, Juchem & Partner in Warburg berät zu Fragen des öffentlichen Baurechts und des Immissionsschutzrechts. Rechtsanwalt Alexander Jakobs ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

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