Fahrtenbuchauflage bei eineiigen Zwillingen trotz Mitwirkens vertretbar
Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben. – VG Minden, Aktenzeichen: 2 K 1957/12 – Urteil vom 17.01.2013
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu eine Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen, eineiige Zwillinge, geführt. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.
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