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Kein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät

Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät nur dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert und protokolliert worden ist, ist nicht vorgeschrieben. OLG Hamm, Aktenzeichen: III-3 RBs 35/12

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Anwalt, Bußgeld, Geschwindigkeitsmessung, Lasermessgerät, Polizeibeamte, Rechtsanwalt, Verkehrsrecht, Vier-Augen-Prinzip, Warburg

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