Fluggast-Entschädigung für verpassten Anschlussflug
BGH setzt Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um
Karlsruhe (jur). Kommen Flugpassagiere wegen eines verpassten Anschlussfluges drei oder mehr Stunden zu spät am Zielort an, können sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der erste Teil der Flugreise oder der Anschlussflug verspätet war, urteilte am Dienstag, 7. Mai 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: X ZR 127/11). Die Karlsruher Richter setzten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg vom 26. Februar 2013 um (Az.: C-11/11; JurAgentur-Meldung vom 26. Februar 2013).
Damit änderte der BGH seine Rechtsprechung vom 13. November 2012 (Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12, JurAgentur-Meldung vom 13. November 2012). Damals hatte der X. Zivilsenat noch entschieden, dass Flugpassagieren für verspätete Anschlussflüge außerhalb der EU keine Entschädigung verlangen können.
Eine Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist, dass der Flug von einem EU-Flughafen gestartet ist. Europäische Fluggesellschaften können zusätzlich auch ausgleichspflichtig sein, wenn sie innerhalb der EU nicht pünktlich landen. Die Verspätung darf aber nicht auf für die Fluggesellschaft unabwendbare äußere Umstände zurückgehen.
Im jetzt entschiedenen Rechtsstreit hatten Reisende für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel nach San José in Costa Rica bei der spanischen Fluglinie Iberia S. A. gebucht. Der Flug erfolgte erst von Berlin nach Madrid, von dort ging dann ein Anschlussflug nach Costa Rica.
Der Flug nach Madrid hatte jedoch eine Verspätung von eineinhalb Stunden. Die Flugpassagiere beeilten sich zwar, ihren Anschlussflug noch zu erreichen, doch ohne Erfolg. Der Einsteigevorgang in den Flieger war bereits abgeschlossen, so dass niemand mehr zusteigen konnte.
Erst am darauffolgenden Tag konnten die Reisenden einen Flug nach Costa Rica ergattern. Für die Verspätung forderten sie nun von der spanischen Fluglinie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person.
Der BGH verurteilte Iberia S. A. zur Zahlung und berief sich dabei auf die EuGH-Entscheidung vom 26. Februar 2013. Danach ist entscheidend, dass für eine Entschädigung die Flugpassagiere ihr Endziel erst mit einer drei- oder mehrstündigen Verspätung erreichen. Hier reiche es für eine Entschädigungszahlung schon aus, dass der verspätete Abflug in Berlin zum verpassten Anschlussflug geführt hat.
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