Vermieter lehnt gemeinsame Wohnungsübergabe ab
Nach Urteil des AG Waiblingen gehen bei einer Ablehnung der gemeinsamen Übergabe einer Mietsache sämtliche Zweifel an einer Verschlechterung / Beschädigung der Mietsache zu Lasten derjenigen Seite, welche die gemeinsame Übergabe der Mietsache grundlos abgelehnt hat.
Der Sachverhalt
Eine förmliche Übergabe bzw. Wohnungsbegehung fand nicht statt. Zwar wurde von den Mietern im Vorfeld versucht, eine förmliche Übergabe der Mietsache mit dem Vermieter zu vereinbaren, dies wurde jedoch vom Anwalt der Vermieter ausdrücklich abgelehnt.
An diesem Termin seien die Vermieter verhindert, es möge deshalb die Herausgabe des Mietobjektes unter Rückgabe der Schlüsselfrist fristgerecht erfolgen, eine Abnahme/ ein Rückgabetermin sei seitens der Vermieter nicht vorgesehen.
Nachdem die Mieter aus dem Objekt ausgezogen waren, betrieb der Vermieter einen hohen Aufwand, sämtliche Mängel festzustellen. Hier fehlten Schlüssel, Schönheitsreparaturen seien unzureichend, Einbauten seien entfernt worden, Beschädigungen seien festzustellen. Insgesamt forderte der Vermieter rund 12600 Euro von den Mietern.
Die Entscheidung
Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensansprüche konnte sich das Gericht nur zu einem geringen Teil davon überzeugen, dass die Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Mietern wegen Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB haben. Da der Gesamtbetrag des Schadensersatzanspruches der Vermieter von 1.478,20 Euro mit der bei den Vermietern verbliebenen Kaution bei weitem abgedeckt ist, bleibt die Klage erfolglos.
Kein Übergabeprotokoll vorhanden
Letztlich lässt sich ein Schadensersatzanspruch nur dann beweisen, wenn ein Übergabeprotokoll zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden ist und eine gemeinsame Übergabe der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses. Daran fehlt es vorliegend aus Gründen, welche die Mieter nicht zu vertreten haben. Vor der endgültigen Räumung des Mietobjektes habe sich der Rechtsanwalt der Mieter darum bemüht, eine gemeinsame Übergabe der Mietsache durchzuführen. Diese wurde aber durch den Prozessbevollmächtigten der Vermieter unmissverständlich abgelehnt.
Damit besteht für das Gericht die Schwierigkeit, dass zwischen dem Verlassen der Mietsache und der späteren Feststellung der behaupteten Schäden ein Zeitraum verbleibt, in welchem eine Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache möglich ist, ohne dass sie auf ein Fehlverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Konkret gesagt muss das Gericht zur Kenntnis nehmen, dass die Vermieter ausdrücklich eine gemeinsame Übergabe am Ende der Mietzeit abgelehnt haben und erst später, allein, in Abwesenheit der Mieter Schäden festgestellt haben.
Vermieter lehnt gemeinsame Begehung der Wohnung ab
Bei einer Ablehnung der gemeinsamen Übergabe einer Mietsache durch die Vermieter gehen sämtliche Zweifel an einer Verschlechterung / Beschädigung der Mietsache zu Lasten derjenigen Seite, welche die gemeinsame Übergabe der Mietsache grundlos abgelehnt hat.
Der Vermieter habe einen beachtlichen Aufwand betrieben, anschließend – ohne Anwesenheit der Mieter – angebliche Beschädigungen der Mietsache festzustellen. Hätte der Vermieter einen vergleichbaren Aufwand bei einer gemeinsamen Übergabe betrieben, so hätte der erkennende Richter keine großen Probleme gehabt, schnell über die behaupteten Schadenspositionen zu entscheiden.
Verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Vermieter
So gehen die verbleibenden Zweifel zu Lasten der Vermieter. Angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien erscheint es für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass Schadenspositionen zu Unrecht gegenüber den Mietern geltend gemacht werden. Demgemäß konnte den Vermietern auch kein Schadensersatz für fehlendes/ entwendetes Zubehör zuerkannt werden.
Gericht:
Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 27.09.2012 – 13 C 1621/08
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