BGH: Sparkasse darf sich in AGB bei Tod eines Kunden nicht generell Anspruch auf Vorlage eines Erbscheins vorbehalten
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Stadtsparkasse enthaltene Klausel, wonach die Sparkasse nach dem Tod des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen darf, ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Urteil vom 08.10.2013, Az.: XI ZR 401/12).
AGB, Anwalt, Erbschein, Sparkasse, Stadtsparkasse, Unterlassungsklage, Warburg