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Filesharing: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei möglicher Urheber­rechts­verletzung durch Haushaltsangehörige

Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Haus­halts­angehöriger über den Internetanschluss illegal ein Film zum Download bereitstellte, so haftet dafür nicht der Anschlussinhaber. Aus dem gleichen Grund ist eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor – Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013 – 210 C 194/13.

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Anschlussinhaber, Filesharing, Haftung, Haushaltsangehörige, Rechtsanwalt, Urheberrecht, Warburg

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