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Vermeintliches Immendorff-Bild muss nicht vernichtet werden

Nach § 23 S. 1 UrhG dürfen auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Kunstwerkes veröffentlicht und verwertet werden, sofern der Künstler (hier: Jörg Immendorff) hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Hat der Künstler in der Vergangenheit Direktverkäufe von Gemälden in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter zumindest geduldet, so hat er den Anschein entstehen lassen, er willige in den Verkauf und damit die Veröffentlichung und Verwertung der in seinem Atelier veräußerten Werke als „seine“ Werke ein – OLG Düsseldorf 5.8.2014, I-20 U 167/12.

Der Sachverhalt:
Die Witwe des verstorbenen deutschen Künstlers Jörg Immendorff begehrte mit ihrer Klage die Vernichtung des Immendorff-Gemäldes „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore“. Sie behauptete, es handele sich um eine Fälschung bzw. ein ohne Zustimmung Immendorffs veräußertes Werk. Der Bruder des Beklagten hatte das Gemälde – angeblich im Jahr 1999 – im Atelier Immendorffs erworben. Der Kauf des streitgegenständlichen Gemäldes wurde durch einen im Atelier tätigen Mitarbeiter abgewickelt. Laut dem Ergebnis der Beweisaufnahme duldete Immendorff solche Direktverkäufe von Gemälden in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter zumindest.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG nun die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Verbreitung des Werkes war rechtmäßig.

Die Gesamtumstände beim Erwerb des Gemäldes in Immendorffs Atelier waren als Einwilligung des Künstlers in die Veröffentlichung und Verwertung des Werkes i.S.d. § 23 S. 1 UrhG zu bewerten. Danach dürfen auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werkes veröffentlicht und verwertet werden, sofern der Künstler hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Immendorff hatte, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, Direktverkäufe von Gemälden in seinem Atelier durch seine Mitarbeiter zumindest geduldet. Infolgedessen hat er also den Anschein entstehen lassen, er willige in den Verkauf und damit die Veröffentlichung und Verwertung der in seinem Atelier veräußerten Werke als „seine“ Werke ein.

Auf diesen von Immendorff gesetzten Rechtsschein durfte sich der Käufer verlassen, selbst wenn der Mitarbeiter im konkreten Fall ein von Immendorff nicht legitimiertes Gemälde veräußert haben sollte. Außerdem fehlte es an Anhaltspunkten dafür, dass der Erwerber Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Einwilligung Immendorffs in Bezug auf das konkrete Werk hatte oder hätte haben müssen. An diesen rechtlichen Umständen musste sich auch  Immendorffs Witwe als Erbin festhalten lassen.

Auf die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um eine Fälschung oder – woran auch der Senat erhebliche Zweifel hegte – um eine Schöpfung des Künstlers Immendorff selbst handelte, kam es deshalb nicht mehr an. Gleiches galt für die Frage, ob das beim Kauf übergebene „Echtheitszertifikat“ tatsächlich von Immendorff stammte. Aufgrund des von Immendorff gesetzten Rechtsscheins konnte die Klägerin auch keine Kennzeichnung des Werkes als Fälschung oder eine Schwärzung, alternativ Entfernung der Signatur verlangen.

Zur zitierten Webseite…

§ 23 UrhG – Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Bearbeitung, Kunstwerk, Rechtsanwalt, Umgestaltung, Urheberrecht, Warburg

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