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Ferienhausvermietung: Preis für Endreinigung muss im Endpreis enthalten sein

5.04.2013 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

Vermieter von Ferienwohnungen müssen in ihrer Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss – Schleswig-Holsteinisches OLG 22.3.2013, 6 U 27/12.

Der Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen § 1 Abs.1 S. 1 PAngV verstoßen.

Hiernach ist grundsätzlich der sog. Endpreis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern will, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

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