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Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers!

Haben die Parteien eines Bauvertrags aufgrund eines Widerspruchs in den Vertragsunterlagen keine Einigung über die auszuführende Leistung (hier: Einbau von vollverglasten oder nur teilverglasten Aufzügen) getroffen, wird mit der vereinbarten (Pauschal-)Vergütung nur die preiswertere Variante abgegolten. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung einer höherwertigeren Leistung, hat er sie besonders zu vergüten, da Widersprüche in den vom Auftraggeber erstellten Vertragsunterlagen zu seinen Lasten gehen. Das hat das OLG Dresden entschieden, OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2018 – 6 U 1233/17; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – VII ZR 145/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Die Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs und Alexander Jakobs stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ganz gleich, ob wir Sie als Ihre ausgelagerte Rechtsabteilung unterstützen oder projektweise begleiten: Wir sind Ihre Full-Service-Kanzlei für alle Antworten des Baurechts und Architektenrechts im nationalen und internationalen Umfeld.

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JAKOBS JUCHEM & PARTNER – Ihre Kanzlei in Warburg.

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