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Bessere Schallschutzfenster am Flughafen Berlin-Brandenburg

OVG Berlin: Brandenburg muss Zusagen gegen Betreiber durchsetzen

Berlin (jur). Die Trägergesellschaft des neuen Flughafens Berlin-Brandenburg muss mehr Geld für Schallschutz ausgeben. Die bisherigen Zugeständnisse zum Schutz der Anwohner werden der Planfeststellung bei weitem nicht gerecht, urteilte am Donnerstag, 25. April 2013, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin (Az.: 11 A 7.13 und weitere). Das Land Brandenburg sei verpflichtet, die Vorgaben gegenüber den Flughafenbetreibern härter durchzusetzen.

Die Planfeststellung sei so zu verstehen, dass im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern auch tagsüber ein Lärmpegel von 55 Dezibel (A) rechnerisch nicht überschritten werden darf, urteilte das OVG. Allenfalls eine Überschreitung in den sechs verkehrsreichsten Monaten sei zulässig.

Der den Anwohnern bislang angebotene Schallschutz gehe dagegen von einer Überschreitung an nahezu jedem zweiten Tag aus, genau 89 Überschreitungen in sechs Monaten. Dies bleibe deutlich hinter dem Schallschutzziel zurück und sei daher „mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht vereinbar“.

Auf Klagen von Anwohnern verpflichtete das OVG mit insgesamt vier Urteilen das Infrastrukturministerium in Potsdam „durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen darauf hinzuwirken“, dass die Flughafenbetreiber den in der Planfeststellung zugesicherten Lärmschutz umsetzen.

Die Revision ließ das OVG nicht zu; das Land Brandenburg kann dagegen aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

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Unbezahlter „Lehreraufstieg“

VG Koblenz: nicht mehr Geld für Hauptschullehrer an Realschule

Koblenz (jur). Werden verbeamtete Hauptschullehrer in Rheinland-Pfalz jetzt an „Realschulen plus“ eingesetzt, können sie keine höhere Besoldung beanspruchen. Ohne eine Aufstiegsprüfung, die die Befähigung für das Lehramt an Realschulen bescheinigt, können Hauptschullehrer nicht in die Besoldungsgruppe für Realschullehrer aufsteigen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 23. April 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 K 992/12.KO).

In Rheinland-Pfalz wurden mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 schrittweise alle Hauptschulen und Realschulen zur „Realschule plus“ zusammengeführt. Die Hauptschulen wurden damit abgeschafft.

Im entschiedenen Rechtsstreit wurde die Klägerin, eine verbeamtete Hauptschullehrerin, nun an einer „Realschule plus“ eingesetzt. Mit diesem „Aufstieg“ verlangte sie auch die gleiche Entlohnung wie eine Realschullehrerin. Sie nehme jetzt überwiegend Aufgaben wahr, die zuvor Realschullehrern übertragen worden seien. Lehrer mit gleichen Aufgaben müssten auch gleich besoldet werden, forderte sie.

Das Land lehnte dies jedoch ab. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine bessere Besoldung.

Dem folgte nun auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. April 2013. Das Land könne seine Beamten durchaus für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass dies gleich eine höhere Besoldungsgruppe zur Folge hat. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass ein an der Realschule eingesetzter Hauptschullehrer nun Aufgaben eines Realschullehrers übernimmt.

Maßgeblich für die Entlohnung sei letztlich die Ausbildung. Während Grund- und Hauptschullehrer ihre Lehrerbefähigung im Rahmen einer sechssemestrigen Fachhochschulausbildung erhalten können, müssten angehende Realschullehrer ein achtsemestriges Universitätsstudium absolvieren. Die Lehrbefähigung für die Realschule plus setze sogar neun Semester voraus.

Dies sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Besoldung der Lehrer. Die Klägerin habe auch nicht die Möglichkeit in Anspruch genommen, eine Aufstiegsprüfung zur Realschullehrerin plus zu absolvieren. Damit müsse sie ihr geringeres Grundgehalt hinnehmen.

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Vermieter muss für nicht gezahlte Müllgebühren seiner Mieter haften

VG Neustadt an der Weinstraße: Eigentümer trägt Verantwortung

Neustadt/Weinstraße (jur). Auch wenn Abfallgebühren direkt beim Mieter abgerechnet werden, kann ersatzweise der Hauseigentümer für säumige Zahler zur Kasse gebeten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem am Mittwoch, 17. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 4 K 866/12.NW). Der Vermieter könne die Gebühren dann allenfalls zivilrechtlich vom Mieter einfordern.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Hauseigentümer die Stadt Pirmasens verklagt. Auf seinen Antrag hin hatte die Stadt für zahlreiche Mietwohnungen die Abfallbeseitigungsgebühren direkt von den Mietern erhoben. Doch einige zahlten diese in den Jahren 2006 bis 2008 nicht vollständig. Zwischen 2009 und 2011 verlangte die Stadt nun vom Vermieter die Begleichung der offen stehenden Beträge – insgesamt 1.500 Euro.

Der Hauseigentümer hielt dies für ungerecht. Die Stadt hätte ihn viel früher über die Zahlungsrückstände informieren müssen, damit er zeitnah reagieren kann. Denn mittlerweile seien die fraglichen Mietverhältnisse längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben längst an die Mieter ausgezahlt worden.

Das Verwaltungsgericht entschied in seinem am 21. März 2013 verkündeten Urteil, dass der Hauseigentümer für die von seinen Mietern nicht gezahlten Abfallentsorgungsgebühren haften muss. Die Satzung der Stadt sehe dies so vor. Diese sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Der Grundstückseigentümer nutze sein Grundstück wirtschaftlich, so dass er die Entsorgung des dort anfallenden Abfalls zu verantworten habe.

Die Stadt sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Hauseigentümer über die Zahlungsrückstände der Mieter zu informieren. Dies würde im Massengeschäft „Abfallentsorgungsgebühren“ einen sehr großen Verwaltungsaufwand bedeuten. Der Kläger habe selbst beantragt, dass die Gebühren nicht über ihn, sondern über die Mieter abgerechnet werden. Die damit einhergehende Arbeitsentlastung für den Vermieter gehe eben mit einem Kontrollverlust einher, den die Stadt nicht ausgleichen müsse, so das Gericht.

 

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