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„Werdender Wohnungseigentümer“ erst nach Übergabe der Wohnung

Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer  – neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch – den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat – BGH 11.12.2015, V ZR 80/15.

Als werdender Wohnungseigentümer ist ausschließlich anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat. Die mitgliedschaftliche Stellung kann nur insgesamt übergehen. Wird der Bauträger von den Kosten und Lasten des Wohnungseigentums befreit, verliert er zugleich das Stimm- und Anfechtungsrecht. Dass die Willensbildung in der Gemeinschaft auf die Erwerber übergeht, ist erklärtes Ziel der Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die dem Demokratisierungsinteresse der Erwerber Rechnung tragen soll.

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