Verspätete Auszahlung eines Betriebskostenguthabens begründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen
In Fällen, in denen Vermieter Betriebskostenguthaben verspätet an Mieter ausbezahlen, weil sie mit ihrer Pflicht auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten sind, ergibt sich für den Mieter auch nicht aus entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen. Aufgrund des vom Gesetzgeber bewusst eng gefassten Anwendungsbereichs des § 288 Abs. 1 BGB kann die Vorschrift jedoch nicht auf alle Fälle angewendet werden, in denen mittelbar die Verschaffung von Geld geschuldet wird. BGH 5.12.2012, XII ZR 44/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte von der Klägerin Gewerberäume angemietet. Das Mietverhältnis endete im Dezember 2009. Es war eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart worden. Demnach sollten die entstandenen Nebenkosten „in einem Zeitraum von zwölf Monaten in tatsächlicher Höhe abgerechnet“ werden. Die Klägerin rechnete die Betriebskosten für die Jahre 2002 bis 2007 allerdings nicht binnen zwölf Monaten seit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums ab, sondern erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte im August 2009, woraus sich ein erhebliches Guthaben zu Gunsten der Beklagten ergab. Dieses wurde von der Klägerin sodann vollständig ausgeglichen.
Mit der Klage machte die Klägerin zunächst rückständige Miete für den Monat November 2009 geltend. Mit der Widerklage verlangte die Beklagte wegen der verspäteten Abrechnung für die Guthaben aus den Abrechnungszeiträumen 2004 bis 2007 jeweils vom ersten Tag des Folgejahres an bis zum Zeitpunkt der Abrechnung die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte konnte von der Klägerin weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen für die zwischenzeitlich an sie ausbezahlten Betriebskostenguthaben verlangen.
Nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug geraten ist, zu verzinsen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier allerdings bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin in dem Zeitraum, für den die Beklagte Verzugszinsen verlangt, nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet war und daher keine Geldschuld vorlag. Die Beklagte konnte in dem genannten Zeitraum von der Klägerin weder die Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch die Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen.
Entgegen der Auffassung der Revision ergab sich ein Anspruch auf Verzugszinsen für die Beklagte auch nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Zwar wird eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB teilweise bejaht. Der Senat schließt sich jedoch der Ansicht an, wonach der Vermieter nur eine fristgerechte Abrechnung schulde und damit keine Geldschuld i.S.v. § 288 Abs. 1 BGB. Zwar führt die verspätete Abrechnung der Betriebskosten in den Fällen, in denen sich aufgrund der Abrechnung ein Guthaben für den Mieter ergibt, dazu, dass dem Mieter unberechtigt ein Geldbetrag vorenthalten wird. Aufgrund des vom Gesetzgeber bewusst eng gefassten Anwendungsbereichs des § 288 Abs. 1 BGB kann die Vorschrift jedoch nicht auf alle Fälle angewendet werden, in denen mittelbar die Verschaffung von Geld geschuldet wird.
Hinzu kommt, dass der Mieter anders als der Gläubiger einer „echten“ Geldschuld über ausreichende Möglichkeiten verfügt, den Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu veranlassen. So kann er während eines laufenden Mietverhältnisses die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 273 Abs. 1 BGB verweigern. Im beendeten Mietverhältnis kann der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist sofort die Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorschüsse verlangen und diese gegebenenfalls auch im Wege einer Klage geltend machen, ohne zuvor auf die Erstellung der Betriebskostenabrechnung klagen zu müssen. Eine zusätzliche Möglichkeit, den Vermieter zur Erbringung der geschuldeten Leistung zu veranlassen, erfordert der Schutz des Mieters nicht. Zur zitierten Seite…
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