Zur Zulässigkeit der Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als Steuerbüro
Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe „Steuerbüro“ den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig. BGH 18.10.2012, I ZR 137/11
Anwalt, Dienstleistungen, Gewerblicher Rechtsschutz, Rechtsanwalt, Steuerbüro, Warburg