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Bei unbeaufsichtigtem Autoschlüssel riskiert man Kürzung der Versicherungsleistung

Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück – obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen –, muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1292/11).

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