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Jugendliche Autofahrer haften nach Unfall

Ein 17- und ein 12-Jähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursachen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg am 20. November 2012 (AZ: 6 U 36/12).

 

Die Jugendlichen bastelten an einem abgemeldeten Auto. Der 17-Jährige, der keine Fahrerlaubnis besaß, machte mit dem Wagen auf einem Privatgrundstück Fahrübungen und bot dem Jüngeren an, ebenfalls eine Runde zu drehen. Der setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Beim Anfahren machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn und prallte gegen ein dort geparktes Auto. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte nicht, da das Auto abgemeldet war.

Die beiden minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können, so die Richter. Deshalb könne der Halter des beschädigten Fahrzeugs von den Jugendlichen und von der Eigentümerin des Unfallfahrzeugs Schadensersatz beanspruchen. Insgesamt mussten sie rund 3.800 Euro zahlen.

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Keine Mithaftung wegen fehlender Motorradstiefel

OLG Nürnberg: Motorradfahrer kann auch in Sportschuhen fahren

Nürnberg (jur). Verletzen sich Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall wegen getragener Sportschuhe erheblich am Fuß, müssen sie deshalb für die Unfallfolgen noch nicht mithaften. Denn das Tragen spezieller Motorradschuhe ist weder vom Gesetz vorgeschrieben, noch entspricht es dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 9. April 2013 (Az.: 3 U 1897/12).

Damit bekam ein Motorradfahrer recht, der am 11. Juni 2010 mit seiner Maschine einen Verkehrsunfall erlitt. Ein Auto war rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren und mit dem Motorradfahrer kollidiert. Dabei verklemmte sich der rechte Fuß des Motorradfahrers mit der Stoßstange des Pkws. Wegen schwerer Verletzungen musste der Unterschenkel amputiert werden.

Von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung forderte der Motorradfahrer Schmerzensgeld in Höhe von 45.0000 Euro und Schadenersatz in Höhe von fast 12.600 Euro. Außerdem sollte die Versicherung für künftige Folgeschäden geradestehen.

Die Versicherung wollte für den Verkehrsunfall jedoch nicht voll haften. Die geltend gemachten Ansprüche müssten um mindestens 50 Prozent gekürzt werden. Denn der Motorradfahrer habe zum Unfallzeitpunkt lediglich leichte Sportschuhe getragen. Hätte er, wie empfohlen, Motorradstiefel getragen, wäre es nicht zu den schweren Fußverletzungen gekommen. Der Kläger müsse sich daher ein „erhebliches Mitverschulden gegen sich selbst“ entgegenhalten lassen.

Doch das OLG lehnte eine Mithaftung des Motorradfahrers ab. Zwar könne auch ohne eine gesetzliche Vorschrift ein Mitverschulden des Verletzten bestehen, „wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“. Der Verkehrsteilnehmer müsse sich „verkehrsrichtig“ verhalten. Demnach würde eine Mithaftung ausreichen, wenn das Tragen von Motorradschuhen durch Motorradfahrer „nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war“, so die Nürnberger Richter.

Solch ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gebe es derzeit jedoch nicht. So sei es völlig unklar, nach welchem Standard sich Motorradschuhe richten sollten. Es gebe welche mit dünnem oder dickem Leder, Kunstleder oder mit Verstärkungen aus Plastik oder mit Metallteilen. Schon diese Vielfalt spreche gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen. Auch Mode und Aussehen spielten eine Rolle beim Kauf der Motorradkleidung. Selbst wenn es stimme, dass 80 Prozent aller Motorradfahrer Motorradschuhe tragen, gehe daraus noch nicht hervor, ob diese aus Schutzgründen angeschafft worden sind.

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Bei unbeaufsichtigtem Autoschlüssel riskiert man Kürzung der Versicherungsleistung

Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück – obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen –, muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist dann grob fahrlässig und rechtfertigt auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21.00 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (OLG Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1292/11).

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Selbstbeseitigungsrecht vertraglich festschreiben

WARBURG – Architekten sind auch nur Menschen. Unterläuft ihnen bei Planung oder Bauausführung ein gravierender Fehler, so springt ihre Haftpflichtversicherung ein. Darauf weist Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg hin. Alle Planer, Architekten wie Ingenieure, müssen eine solche Haftpflichtversicherung haben. Aus gutem Grund: Denn Schäden am Bau sind teuer. Ein falsch geplantes Dach kann Hunderttausende kosten: Es muss ja nicht nur wieder abgebrochen, sondern völlig neu geplant, berechnet, ausgeschrieben und überwacht werden.

Zwar zahlt die Versicherung den Sachschaden, aber welcher Bauherr hat nach solch einer Fehlplanung noch Zutrauen zu seinem Architekten und lässt ihn ein weiteres Mal planen und den Bau beaufsichtigen? Die meisten Bauherren, so die Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, beauftragen mit der Neuplanung einen anderen. Das ist eine gefährliche Situation für den ursprünglichen Planer. Die Versicherung geht nämlich davon aus, dass es seine Aufgabe ist, ein mängelfreies Dach zu bauen. Sie deckt zwar den Sachschaden, nicht aber das Honorar des neuen Planers. Dessen Arbeit muss der erste Architekt bezahlen!

Vermeiden kann der glücklose Architekt diese Kosten nur, wenn er den von ihm verursachten Schaden auch selbst wieder beseitigt. Dafür bekommt er zwar kein Honorar, aber er muss auch nicht das zusätzliche Honorar eines zweiten Planers berappen. Der Bauherr muss auf diesbezügliche Wünsche seines ursprünglichen Architekten keine Rücksicht nehmen. Er darf einen zweiten Planer seines Vertrauens mit der Sanierung beauftragen. Es sei denn, der erste Architekt hat sich ein ausdrückliches Selbstbeseitigungsrecht vertraglich zusichern lassen. Nur dann hat er ein Recht darauf, den von ihm verursachten Schaden auch selbst wieder zu sanieren. Rechtsanwältin Jakobs rät allen Planern dringend dazu, ein Selbstbeseitigungsrecht in allen Architektenverträgen zu verankern.

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