Kündigung wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbaren Eigenbedarfs nicht rechtsmissbräuchlich
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, die nur drei Jahre nach Einzug der Mieter ausgesprochen wird, ist jedenfalls dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht absehbar war. Rechtsmissbräuchlich ist die Kündigung dann, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsschluss erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen – BGH 20.3.2013, VIII ZR 233/12