Angebotspreis „statt bisher“ oder „statt sonst“?
OLG Hamm: Restpostenmärkte müssen durchgestrichene Preise erklären:
Hamm (jur). Bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen muss für die Verbraucher klar sein, um was für einen Preis es sich dabei handelt. Zumindest bei einem Sonder- und Restpostenmarkt muss dies daher erläutert sein, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag, 15. April 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 4 U 186/12).
Im Streitfall hatte eine „Postenbörse“ im Münsterland mit durchgestrichenen Preisen geworben. Die neu ausgewiesenen Preise lagen um 35 bis 93 Prozent darunter. Ein konkurrierendes Handelsunternehmen hielt dies für irreführend und verlangte Unterlassung.
Mit Erfolg. Bei durchgestrichenen Preisen gebe es zwei Möglichkeiten, so das OLG Hamm: Entweder es handele sich um den früheren Preis desselben Geschäfts oder um den sonst üblichen Preis, etwa eine Preisempfehlung des Herstellers. Die Werbung mit sogenannten „Statt-Preisen“ sei daher irreführend, wenn den Verbrauchern nicht klar sei, um was für einen Ausgangspreis es sich handelt.
Üblich würden Verbraucher wohl annehmen, dass es sich um den früheren oder üblichen Preis desselben Geschäfts handelt. Das OLG hatte nicht zu entscheiden, ob bei normalen Supermärkten oder Handelshäusern eine Erläuterung zum durchgestrichenen Preis daher entbehrlich sein kann.
Bei einem Sonder- und Restpostenmarkt jedenfalls lägen die Erwartungen der Verbraucher anders, so das OLG. Vergleichsmaßstab sei hier für die Verbraucher eher der sonst übliche, in anderen Geschäften verlangte Preis. Zumindest solche Restpostenmärkte müssten daher durchgestrichene Preise in ihrer Werbung erläutern, sofern die Werbeaussage nicht auf beide möglichen Ausgangspreise zutrifft.
Das jetzt auch schriftlich veröffentlichte Urteil des OLG Hamm vom 24. Januar 2013 ist bereits rechtskräftig.
Anwalt, Gewerblicher Rechtsschutz, Münsterland, OLG Hamm, Postenbörse, Rechtsanwalt, Warburg, Werbung