Einheitlicher Pachtvertrag auch in Bruchteilen kündbar
OLG Hamm: Mehrere Eigentümer müssen aber gemeinsam handeln
Hamm (jur). Geht ein verpachtetes Grundstück auf mehrere Eigentümer über, muss der Pächter gegebenenfalls auch Bruchteile des Grundstücks herausgeben. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 17. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 21. Februar 2013 entschied, bleibt der Pachtvertrag allerdings „als einheitliches Vertragsverhältnis bestehen“ (Az.: 10 U 109/12). Daher können die Erwerber nur gemeinsam kündigen.
Im Streitfall geht es um 23,5 Hektar verstreuter landwirtschaftlicher Nutzflächen in Selm-Bork im Kreis Unna. 2008 verkaufte die Eigentümerin Teilflächen an sieben unterschiedliche Erwerber, einen achten Anteil behielt sie für sich. Im Auftrag aller acht Eigentümer kündigte einer von ihnen 2011 den Pachtvertrag für einen Teil der insgesamt 40 verstreuten Flächen.
Diese Kündigung ist wirksam, urteilte nun das OLG Hamm. Es sei nicht notwendig, dass alle Eigentümer in einer gemeinsamen Erklärung kündigen. Der „Bruchteilsgemeinschaft“ sei auch eine gemeinschaftliche Kündigung mit Vollmachten möglich. Dass hier die Vollmachten der Kündigung nicht beilagen, habe der Pächter nicht rechtzeitig gerügt.
Weiter urteilte das OLG, dass die Verpächter auch die Herausgabe nur eines Teils der Flächen verlangen können. Es sei dann Sache des Pächters zu entscheiden, ob er dem Folgen oder das Pachtverhältnis insgesamt aufkündigen will.
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