Kein Vorrang für Satellitenschüssel
Amtsgericht München: Vermieter kann auf Kabelfernsehen verweisen
München (jur). Vermieter können ihren Mietern grundsätzlich eine Satellitenschüssel auf dem Balkon oder der Hauswand verbieten und sie stattdessen auf einen Kabelanschluss verweisen. Ist eine Satelliten-Parabolantenne optisch deutlich sichtbar, sind dem Mieter die monatlichen Mehrkosten für eine „Set-Top-Box“ zum Empfang des Kabelfernsehens zumutbar, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 22. April 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 473 C 12502/12).
Damit müssen zwei deutsche Mieter syrisch-arabischer Herkunft ihre Parabolantenne vom Geländer ihrer Dachterrasse wieder abschrauben. Genau dies hatte die Vermieterin auch von den Mietern verlangt. Die Parabolantenne sei weithin deutlich sichtbar und wirke sehr störend. Statt über die Satellitenschüssel könnten die Mieter problemlos ausländische Fernsehprogramme auch über den bestehenden kostenpflichtigen Kabelfernsehanschluss empfangen.
Die Mieter beriefen sich dagegen auf ihr Recht auf Zugang zu Informationen. Mit Hilfe des Empfangs ausländischer Programme, insbesondere aus Saudi-Arabien und Marokko, könnten sie besser ihre Kinder zweisprachig erziehen.
Doch das Amtsgericht gab in seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 dem Eigentumsrecht der Vermieterin den Vorrang. Selbst bei einfach gestalteten Fassaden seien Parabolantennen „grundsätzlich ein störendes Element“. Hier liege eine optische Beeinträchtigung vor, die die Vermieterin nicht hinnehmen müsse.
Den Mieter werde zudem der Zugang zu Informationen nicht verwehrt. Diese hätten die Möglichkeit, über den Kabelanschluss und einem Decoder oder „Set-Top-Box“ ausländische Programme zu empfangen. Einem fremdsprachigen Wohnungsnutzer sei es zuzumuten, die monatlichen Mehrkosten von 60 bis 150 Euro zu tragen.
Im konkreten Fall hätten die Mieter das Verfahren ohne Prozesskostenhilfe führen können, so dass offenbar auch die Höhe der Kabelfernsehkosten kein Problem sei. Aber selbst wenn keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Kabelfernsehempfang vorhanden seien, könnten Betroffene immer noch von den Sozialbehörden die Übernahme der monatlichen Mehrkosten beantragen.
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