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Kein Vorrang für Satellitenschüssel

Amtsgericht München: Vermieter kann auf Kabelfernsehen verweisen

München (jur). Vermieter können ihren Mietern grundsätzlich eine Satellitenschüssel auf dem Balkon oder der Hauswand verbieten und sie stattdessen auf einen Kabelanschluss verweisen. Ist eine Satelliten-Parabolantenne optisch deutlich sichtbar, sind dem Mieter die monatlichen Mehrkosten für eine „Set-Top-Box“ zum Empfang des Kabelfernsehens zumutbar, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 22. April 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 473 C 12502/12).

Damit müssen zwei deutsche Mieter syrisch-arabischer Herkunft ihre Parabolantenne vom Geländer ihrer Dachterrasse wieder abschrauben. Genau dies hatte die Vermieterin auch von den Mietern verlangt. Die Parabolantenne sei weithin deutlich sichtbar und wirke sehr störend. Statt über die Satellitenschüssel könnten die Mieter problemlos ausländische Fernsehprogramme auch über den bestehenden kostenpflichtigen Kabelfernsehanschluss empfangen.

Die Mieter beriefen sich dagegen auf ihr Recht auf Zugang zu Informationen. Mit Hilfe des Empfangs ausländischer Programme, insbesondere aus Saudi-Arabien und Marokko, könnten sie besser ihre Kinder zweisprachig erziehen.

Doch das Amtsgericht gab in seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 dem Eigentumsrecht der Vermieterin den Vorrang. Selbst bei einfach gestalteten Fassaden seien Parabolantennen „grundsätzlich ein störendes Element“. Hier liege eine optische Beeinträchtigung vor, die die Vermieterin nicht hinnehmen müsse.

Den Mieter werde zudem der Zugang zu Informationen nicht verwehrt. Diese hätten die Möglichkeit, über den Kabelanschluss und einem Decoder oder „Set-Top-Box“ ausländische Programme zu empfangen. Einem fremdsprachigen Wohnungsnutzer sei es zuzumuten, die monatlichen Mehrkosten von 60 bis 150 Euro zu tragen.

Im konkreten Fall hätten die Mieter das Verfahren ohne Prozesskostenhilfe führen können, so dass offenbar auch die Höhe der Kabelfernsehkosten kein Problem sei. Aber selbst wenn keine ausreichenden finanziellen Mittel für den Kabelfernsehempfang vorhanden seien, könnten Betroffene immer noch von den Sozialbehörden die Übernahme der monatlichen Mehrkosten beantragen.

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Urheberrechte gelten nur für einzigartige Bauwerke

„Architekten sollten es mit dem Urheberrecht nicht übertreiben“, rät Alexander Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. „Vielen ist gar nicht bewusst, dass mit dem Urheberrecht eine massive Beschränkung des Eigentümers verbunden ist. Dieser darf nämlich nicht mehr über sein Haus nach Belieben verfügen, und zwar bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.“ Wegen dieser Auswirkungen auf das Eigentumsrecht wird ein Urheberrecht an Bauwerken auch nur ganz ausnahmsweise angenommen. Ein Urteil des Frankfurter Landgerichts (Aktenzeichen 2-03 O 295/09.) bestätigt ihre Einschätzung.

In jüngster Zeit streiten Planer und deren Erben spektakulär um Urheberrechte, beispielsweise am neuen Berliner Hauptbahnhof oder auch beim Umbau der einstigen Frankfurter Großmarkthalle zur Europäischen Zentralbank; im zweiten Fall redet auch noch der Denkmalschutz mit. „Das sind aber außergewöhnliche Großbauten von internationalem Rang, bei denen man Urheberrechte durchaus annehmen kann. Ganz anders verhält es sich bei normalen Wohn- und Geschäftshäusern“, erklärt Alexander Jakobs. „Damit ein Urheberrecht tatsächlich in Betracht kommt, bedarf es außergewöhnlicher Ideen. Gute Gestaltung allein reicht nicht aus.“

Der Trend zur allgemeinen Reklamierung des Urheberrechts verunsichert nicht nur potenzielle Bauherren, die sich gar nicht erst auf Vertragsabschlüsse mit selbstbewussten Planern einlassen, die bereits im Entwurfsstadium auf ihr Urheberrecht pochen, sondern es beunruhigt auch Besitzer älterer, schöner Immobilien. Sie möchten eventuell umbauen, aufstocken, die Fassaden dämmen, Solarmodule aufs Dach montieren, werden aber vom ehemaligen Planer gestoppt, der auf sein Urheberrecht pocht und die „Verunstaltung“ seines Werks verhindern will.

„Hausbesitzer sollten keine Angst vor dem Urheberrecht haben“, appelliert Baujurist Jakobs. „Um ein solches Recht durchzusetzen, müssen die Planer die Einzigartigkeit ihres Werks belegen können. Das ist aber bei den meisten Bauten nicht möglich. Sie sind zeitgemäß gestaltet, sie mögen auch schön sein, funktional und gut durchdacht und haben vielleicht sogar einmal eine der inzwischen gar nicht mehr so seltenen, regionalen Auszeichnungen bekommen, solange sie nicht einzigartig sind, genießen sie keinen Schutz.“

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