Markenverletzung durch Nutzung einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch Mitbewerber
Eine Verletzung der bekannten Marke i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt. BGH 20.2.2013, I ZR 172/11
Adwords, Markenverletzung, Medienrecht, Rechtsanwalt, Urheberrecht, Warburg