Zur Untervermietung an Touristen durch Wohnraummieter
Die Überlassung einer Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. Auch die Tatsache, dass der Mieter dem Untermieter Postvollmacht erteilen soll, lässt erkennen, dass sich die Erlaubnis zur Untermiete nicht auf die Vermietung an Touristen beziehen kann – BGH 8.1.2014, VIII ZR 210/13.
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