Wohnungseigentümer müssen Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einheitlich zustimmen
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 24.01.2014 – BGH, Urteil vom 24.01.2014 – V ZR 48/13.
Anwalt, Mietrecht, Mobilfunksendeanlage, Rechtsanwalt, Warburg, Wohnungseigentumsrecht