Nachunternehmer haftet dem Bauherrn für Feuchtigkeitsschäden!
Ein Nachunternehmer (hier: ein Dachdecker) kann dem Bauherrn trotz fehlenden Vertrags wegen Eigentumsverletzung auf Schadensersatz (hier: wegen Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoss) haften. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schäden im Einzelfall nicht mit dem Werkmangel stoffgleich sind. Das hat das OLG Koblenz am 22.01.2014 entschieden – OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2014 – 5 U 1060/13.
Baurecht, Eigentumsverletzung, Feuchtigkeitsschäden, Nachunternehmer, Rechtsanwalt, Warburg, Werkmangel, Werkvertragsrecht