Baugrundrisiko vertraglich regeln
WARBURG „Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber“. Dieser Satz galt früher einmal. Heute trifft er nicht mehr zu, so Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Für Baujuristen steht fest, dass die Zuweisung des Baugrundrisikos immer durch den Vertrag erfolgt. Es kann also entweder beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer liegen – oder sogar in mehreren Varianten aufgeteilt sein. Rechtsanwältin Jakobs rät, möglichst im Vertrag bereits festzulegen, wer welches Risiko tragen soll. Im Idealfall führt das zu einer frühzeitigen Untersuchung des Baugrundes. Liegt das Baugrundgutachten vor und sind einige dieser Risiken bekannt, so können sie vertraglich zugewiesen werden. Mit einer ausdrücklichen Zuweisung können alle am Bau Beteiligten ihre Kosten dann so zuverlässig wie möglich kalkulieren, ein Restrisiko bleibt allerdings immer.