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Bauaufgabe muss vor Planungsbeginn geklärt werden

Warburg – Der Hausbau dauert zu lange, er wird immer teurer und der Architekt macht nicht, was sich der Bauherr vorstellt? Probleme gibt es bei Bauvorhaben grundsätzlich immer, wenn die Bauaufgabe nicht genau definiert ist, so jedenfalls die Erfahrung von Rechtsanwältin Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Vor allem private Bauherren, die sparsam planen und bauen müssen, sollten deshalb vor Planungsbeginn genau festlegen, was sie gebaut haben möchten. Als Auftraggeber sind sie für die klare Definition der Bauaufgabe zuständig. Das kann ihnen niemand abnehmen. Auch nicht der Architekt. Hilfreich bei der eigenen Bedarfsplanung ist die DIN 18205. Sie erleichtert nicht nur bei Großprojekten die Bedarfsplanung, sondern auch bei kleineren Ein- und Zweifamilienhäusern. Festgelegt werden müssen: Art und Anzahl der benötigten Flächen und Räume (Raumprogramm, Flächenbedarf in Abhängigkeit von der Funktion, notwendige Raumhöhen), Qualität und Ausstattung des Hauses, aber auch Haustechnik, Schall- und Wärmeschutz sowie natürlich die finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen. Wer ein finanzielles Limit hat, der muss das von Anfang an mit einem Planer exakt festlegen – und sich natürlich auch später selbst daran halten. Der Baurechtsanwalt hilft bei der Vertragsverhandlung mit dem Architekten.

Bauaufgabe, Baurecht, Bauvorhaben, DIN 18205, Rechtsanwalt, Warburg

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