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Nachunternehmer haftet dem Bauherrn für Feuchtigkeitsschäden!

Ein Nachunternehmer (hier: ein Dachdecker) kann dem Bauherrn trotz fehlenden Vertrags wegen Eigentumsverletzung auf Schadensersatz (hier: wegen Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoss) haften. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schäden im Einzelfall nicht mit dem Werkmangel stoffgleich sind. Das hat das OLG Koblenz am 22.01.2014 entschieden – OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2014 – 5 U 1060/13.

Baurecht, Eigentumsverletzung, Feuchtigkeitsschäden, Nachunternehmer, Rechtsanwalt, Warburg, Werkmangel, Werkvertragsrecht

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