Betriebskostenabrechnung und vorbehaltloser Ausgleich einer Nachforderung allein rechtfertigen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Bei Mietverhältnissen über Gewerberäume rechtfertigen allein die Übersendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht. Der Vermieter kann selbst bei einem Mietverhältnis über Wohnraum innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB die Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten des Mieters abändern – BGH 28.5.2014, XII ZR 6/13.
Betriebskostenabrechnung, Mietrecht, Nachforderung, Rechtsanwalt, Warburg