Renitente Mama: Polizei darf Mutter aus der WG ihres Sohne zwangsweise rausbefördern
Die Mutter eines Studenten darf sich gegen den Willen anderer Mitglieder einer Studenten-Wohngemeinschaft (WG) nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten. Polizeibeamte dürfen das Hausrecht der Mitbewohner zwangsweise durchsetzen, wenn die Mutter auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt – OLG Hamm 22.1.2016, 11 U 67/15.
Der seinerzeit 26 Jahre alte Sohn der heute 68-jährigen Klägerin aus Hagen wohnte im Jahr 2012 in einer Studenten-WG in Dortmund. Während seines Urlaubs im August 2012 bat er seine Mutter darum, seine zwei kleinen Katzen und sein Meerschweinchen, zu versorgen. Dies tat die Klägerin, indem sie sich während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufhielt. Ein anderer Mitbewohner der WG, seinerzeit 29 Jahre alt, widersprach dem dauernden Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung und forderte sie auf, diese zu verlassen. Die Klägerin weigerte sich jedoch, woraufhin der Mitbewohner die Polizei rief.
Nachdem zwei Polizeibeamten vor Ort geklärt hatten, dass der Mitbewohner, nicht aber die Klägerin, in der Wohnung amtlich gemeldet war, forderten auch sie die Klägerin zum Verlassen der Wohnung auf. Dem kam die Klägerin nicht nach, sondern versuchte ihren zwischenzeitlich herbeigerufenen Ehemann, der ebenso wie sie kein Mitglied der WG war, Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dies verhinderten die Polizeibeamten, indem sie die Klägerin an den Armen festhielten und nach Angaben der Klägerin gegen die Wohnungstür drückten. Erst nach diesem Tumult verließ die Klägerin freiwillig die Wohnung.
Die Klägerin hielt den Polizeieinsatz für rechtswidrig und forderte vom Land NRW ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.200 €. Nach ihrem Vortrag hatte sie bei dem Polizeieinsatz schmerzhafte Prellungen und Hämatome am Oberkörper und ihren Armen erlitten. Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.
Der dauerhafte Aufenthalt der Klägerin in der WG hatte das Hausrecht des Mitbewohners verletzt. Dieser war somit berechtigt, die Klägerin aus der Wohnung zu verweisen. Der Sohn der Klägerin hatte ihr zwar die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten dürfen, damit die Klägerin die Haustiere versorgen konnte. Er hatte ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben können. Denn eine studentische WG ist auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation ist ihr fremd. In einer WG suchen zudem die Mitglieder neue Mitbewohner aus. Infolgedessen kann ein Mitbewohner nicht durch seine Mutter, und sei es auch nur für einige Tage, ausgetauscht werden.
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