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Bonusversprechen sind verbraucherfreundlich auszulegen

17.04.2013 von Rechtsanwalt Alexander Jakobs

BGH spricht Stromkunden Bonuszahlungen zu:

Karlsruhe (jur). Bonusversprechen von Unternehmen sind im Zweifel verbraucherfreundlich auszulegen. Die Unternehmen müssen sich daran festhalten lassen, wie nicht vorgebildete Kunden das Versprechen in der Regel verstehen, urteilte am Mittwoch, 17. April 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12). Er sprach damit zwei Kunden der Berliner FlexStrom AG einen Bonus zu.

FlexStrom hatte Neukunden eine Bonuszahlung versprochen. Diese sollte mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet werden, sofern eine mögliche Kündigung „erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ wird.

Die Kläger kündigten zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. FlexStrom verweigerte den Bonus.

Wie nun der BGH entschied, muss das Unternehmen den Bonus zahlen. Die Klausel könne von „juristisch nicht vorgebildeten Kunden“ ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus „bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat“. In diesem Sinne sei die Klausel daher auch auszulegen.

Sein Bonusversprechen hat das Unternehmen bereits dem Karlsruher Urteil angepasst. Laut Internetseite des Unternehmens am Nachmittag nach der Urteilsverkündung erhalten Neukunden einen Bonus von 150 Euro auch, wenn ihre Kündigung „mit“ Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird.

Am 12. April 2013 hatte die FlexStrom AG Insolvenz angemeldet. Das Unternehmen wird nun bis auf weiteres von einem Insolvenzverwalter weitergeführt.

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