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OGS-Genehmigung und Betriebszusammenschluss

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jüngst über OGS-Genhmigungen im Zusammenhang mit einem Betriebszusammenschluss:

Rechtsquellen:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 22, 33, 59, 60
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 12 Abs. 1
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 12, 15, 41
InVeKoSV § 14 Abs. 1

Stichworte:

Gemeinsame Agrarpolitik; Direktzahlung; Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS); OGS-Genehmigung; OGS-Anbau; Antrag; Sammelantrag; Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen; Überlassungsantrag; Formular; Antragsformular; Zusammenschluss von Betrieben; Betriebszusammenschluss; Information; beizubringende Information; erforderliche Information; Angabe; Nachweis; Rechtssicherheit; Beibringungsgrundsatz; Daten; vorhandene Daten; ermitteln.

Leitsatz:

1. Im Falle eines Zusammenschlusses von Betrieben im Sinne von Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 bedurfte es keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie die Inhaber der ursprünglichen Betriebe in Anspruch nehmen zu können.

2. Welche Informationen nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem innerhalb der jeweiligen Antragsfrist beizubringen sind, richtet sich nach dem einschlägigen Beihilferecht und unterliegt dem unionsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

3. Ein Betriebsinhaber war jenseits seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht weder nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach § 14 InVeKoS-Verordnung verpflichtet, fristgerecht mit seinem Antrag Angaben zum Zusammenschluss seines Betriebs zu machen und Nachweise hierzu vorzulegen, um Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen geltend machen zu können.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

BVerwG 3 C 29.12

VG Hannover – 02.04.2008 – AZ: VG 11 A 3020/06
OVG Lüneburg – 17.01.2012 – AZ: OVG 10 LB 88/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wird geändert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. April 2008 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass – erstens – die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin OGS-Genehmigungen für eine Fläche von 4,33 ha zuzuweisen und mit Zahlungsansprüchen für Ackerland zu verbinden, und – zweitens – die Bescheide der Beklagten vom 15. und 19. September 2006 aufgehoben werden, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen für Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut werden.

2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2004 zu dem Zweck gegründet, die landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Gesellschafter einheitlich zu bewirtschaften. Die Gesellschaft löste sich zum 30. Juni 2005 auf; während ein Gesellschafter ausschied, fanden sich die übrigen Gesellschafter erneut in einer Gesellschaft zusammen.

3 Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 zeigte die Klägerin ihre Gründung an und legte nachfolgend den für jeden in die Gesellschaft eingebrachten Betrieb ausgefüllten „Meldebogen Betriebsübergabe/-übernahme“, einen Mantelbogen und den Gesellschaftsvertrag vor. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle wurden die Betriebseigenschaft der Klägerin bestätigt und ihr eine Registriernummer zugewiesen.

4 Am 31. Januar 2005 reichte die Klägerin die „Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004“ ein. In den beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen 2003 und 2004 vermerkte sie neben dem in dem Formular vorgedruckten, damals die Flächen nutzenden Gesellschafter B. ihre Rechtsnachfolge zum 1. Juli 2004. Entsprechend änderte sie die Registriernummer. In einem Prüfvermerk vom 22. März 2005 wurde festgehalten, dass die „OGS-Voraussetzungen erfüllt“ seien.

5 Am 13. Mai 2005 stellte die Klägerin den „Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“. Unter Ziffer II.6 des Antragsformulars beantragte sie die Zuweisung von OGS-Genehmigungen. Ziffer II.4.5 „Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen“ füllte sie nicht aus. Das Formular sah dort unter anderem einen weiteren Antrag für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen wegen Zusammenschlüssen von Betrieben vor. Es enthält die Aussage, dass die „entsprechende/n Anlage/n“ beigefügt seien und den Hinweis, die Vordrucke seien bei der Landwirtschaftskammer erhältlich.

6 In einem Vermerk vom 22. März 2006 hielt die Beklagte fest, bei Durchsicht der OGS-Zuteilungen im automatisierten Verfahren sei aufgefallen, dass für die Klägerin keine Zuweisung vorgesehen sei, obwohl sie OGS-Genehmigungen beantragt habe. Sinn der „Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004“ sei offenbar gewesen, dass die Klägerin auf der Grundlage des früheren OGS-Anbaus ihres Gesellschafters B. OGS-Genehmigungen erhalten wolle. Eine Übertragung sei jedoch nicht beantragt worden, da Ziffer II.4.5 des Formulars nicht angekreuzt worden sei.

7 Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte nur Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigungen fest. Mit Bescheiden vom 15. und 19. September 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche neu fest. Damit korrigierte sie unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2006 die Anzahl der Zahlungsansprüche für Ackerland, und wies die Zahlungsansprüche erneut ohne OGS-Genehmigungen zu.

8 Auf die gegen die Versagung von OGS-Genehmigungen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin „4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung“ zuzuweisen. Die Klägerin habe in diesem Umfang Anspruch auf OGS-Genehmigungen, weil sie mit ihrer Gründung unter denselben Bedingungen Anspruch auf OGS-Genehmigungen habe, wie die Betriebsinhaber der in ihr aufgegangenen Betriebe. Entsprechend könne sie die Ansprüche ihres Gesellschafters B. geltend machen, die dieser wegen des Anbaus von Erdbeeren ohne die Betriebsübergabe gehabt hätte. Jenseits des in Ziffer II.6 des Formulars gestellten Antrags habe die Klägerin keinen Antrag auf Übertragung der Ansprüche stellen müssen. Zwar sehe Ziffer II.4.5 des Formulars einen solchen Antrag im Falle des Zusammenschlusses von Betrieben vor, dafür fehle jedoch eine Rechtsgrundlage.

9 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zwar seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten OGS-Genehmigungen gegeben. Auch sei ein zusätzlicher besonderer Antrag wegen des Zusammenschlusses der Betriebe nicht erforderlich. Die Klägerin habe es jedoch versäumt, den Zusammenschluss der Betriebe unter Nutzung der von der Agrarverwaltung bereitgestellten Formulare hinreichend nachzuweisen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 müsse ein Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten; erforderlich sei auch eine fristgerechte Vorlage aller verlangten Begleitdokumente, was jedenfalls entsprechend auch für den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen gelte. Dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen habe die Klägerin ohne Weiteres entnehmen können, dass weitere Nachweise zum Zusammenschluss der Betriebe erforderlich gewesen seien. Gleichwohl habe sie ihrem Antrag den Vordruck C und – als Nachweis des Zusammenschlusses – den Gesellschaftsvertrag nicht beigefügt. Hierüber helfe nicht hinweg, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten bereits zuvor vorgelegt worden sei, denn der Antrag müsse vollständig sein und aus sich heraus eine abschließende Entscheidung erlauben. Schließlich lasse sich der Antrag nicht als offensichtlicher Irrtum berichtigen, denn die Angaben der Klägerin seien nicht falsch oder unvollständig. Fehlende Nachweise hingegen ließen sich nicht berichtigen.

10 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht interpretiere Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fehl, indem es die Vorlage des Gesellschaftsvertrags als „erforderliche Information“ zur Voraussetzung der OGS-Genehmigungen gemacht habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen, nachdem ihn die Klägerin bereits bei der Meldung der Betriebsübernahme eingereicht gehabt und die Beklagte damit über die notwendigen Informationen verfügt habe. Auch widerspreche das Verlangen nach erneuter Vorlage des Gesellschaftsvertrags dem unionsrechtlichen Kontrollsystem und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

11 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe zutreffend aus dem Unionsrecht abgeleitet, dass OGS-Genehmigungen fristgerecht zu beantragen und dabei die für die Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Nachweise vorzulegen gewesen seien. Nur so habe sich das Massenverfahren mit etwa 50 000 Antragstellern in Niedersachsen effizient und fristgerecht abwickeln lassen. § 14 der InVeKoS-Verordnung habe die unionsrechtliche Verpflichtung übernommen und vorgeschrieben, dass OGS-Genehmigungen unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen seien. Der erforderliche Nachweis sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, denn der Gesellschaftsvertrag sei nicht im Antragsverfahren 2005, sondern in Bezug auf den Förderantrag 2004 eingereicht worden. Sie, die Beklagte, sei nicht gehalten gewesen, den Gesellschaftsvertrag dort zu suchen. Darüber hinaus sei in den Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag darauf hingewiesen worden, dass OGS-Genehmigungen nicht automatisch auf einen neuen Betriebsinhaber übergingen und dass „die Überlassung“ von betriebsindividuellen Beträgen nicht gleichzeitig die OGS-Genehmigungen enthalte, wofür ein gesonderter Antrag erforderlich sei.

II

12 Die Revision der Klägerin, die für die Auseinandersetzung um die in Rede stehenden OGS-Genehmigungen als fortbestehend gilt (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13 1. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 15. und 19. September 2006 nicht innerhalb der für sie geltenden Rechtsmittelfrist in das Verfahren einbezogen werden mussten. Der Gegenstand der Verpflichtungsklage, der hier geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen, wurde bereits mit der zulässigen Klage vom 9. Mai 2006 anhängig. Die nachfolgenden Bescheide haben insoweit weder zu einer Erledigung geführt noch sonst etwas an der bisherigen Ablehnung geändert. Mangels Änderung des Streitgegenstandes musste die Klägerin die erneute Ablehnung nicht unter Wahrung der auf die Bescheide vom 15. und 19. September 2006 bezogenen Klagefrist in das Verfahren einbeziehen (Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5 S. 10 f. und – im Wehrbeschwerdeverfahren – Beschluss vom 20. September 2011 – BVerwG 1 WB 48.10 – BVerwGE 140, 342 Rn. 22 ff.). Etwas anderes hat der Senat nur in Fällen einer Klageänderung angenommen (Urteile vom 30. Oktober 1997 – BVerwG 3 C 35.96 – BVerwGE 105, 288 <294 ff.> und vom 25. Juni 2009 – BVerwG 3 C 18.08 – Buchholz 418.77 MinTVO Nr. 3 Rn. 13).

14 2. Das Oberverwaltungsgericht stützt sein Urteil maßgeblich darauf, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen nicht zugleich das Vorliegen eines Zusammenschlusses nachgewiesen habe, dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABI Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABI Nr. L 24 S. 15) – im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003 – in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABI Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABI Nr. L 63 S. 17) – im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004 – regelten. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

15 a) Das Oberverwaltungsgericht führt aus, die Klägerin habe unter Ziffer II.6 des Antragsformulars der Beklagten auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen OGS-Genehmigungen beantragt, wozu sie bereits unionsrechtlich verpflichtet sei. Entgegen Ziffer II.4.5 des Formulars habe sie jedoch keinen weiteren Antrag wegen des Zusammenschlusses von Betrieben (Überlassungsantrag) stellen müssen.

16 Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob es zutrifft, dass die Klägerin bereits unionsrechtlich verpflichtet war, einen gesonderten Antrag auf OGS-Genehmigungen zu stellen, oder ob sich diese Verpflichtung zumindest aus § 14 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (lnVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBI I S. 3194) ergab.

17 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin entgegen Ziffer II.4.5 des Antragsformulars jedenfalls keinen (zusätzlichen) Überlassungsantrag stellen musste, weil sie im Zuge des Betriebszusammenschlusses Rechte geltend macht, die sich von den Inhabern der in ihr zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebe ableiten und auf sie kraft Gesetzes übergegangen sind.

18 Bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 12 Abs. 2, 3 und 5 VO (EG) Nr. 795/2004 sowie § 11 InVeKoSV mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen waren, sieht Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass im Falle von Zusammenschlüssen der neue Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann. Die damit vorgesehene Rechtsnachfolge wird von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht als jenen, die sich materiell-rechtlich für einen Zusammenschluss aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ergeben. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 wiederholt dies für Zahlungsansprüche mit der Aussage, dass diese auf der Grundlage der Verhältnisse der ursprünglichen Betriebe festgesetzt werden. Er bestätigt insoweit den bereits in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 allgemein geregelten Automatismus. Für einen antragsabhängigen Übertragungsakt, wie ihn die Beklagte angenommen hat, findet sich hingegen keine rechtliche Grundlage.

19 b) Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts erweist sich Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABI Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABI Nr. L 72 S. 4) – im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004 – nicht als tragfähige Grundlage, von der Klägerin innerhalb der Antragsfrist, also bis zum 15. Mai 2005, Nachweise über ihren Zusammenschluss zu verlangen.

20 Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bringt in seinem ersten Halbsatz mit der Formulierung, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten müsse, zunächst den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemein für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem – im Folgenden: Integriertes System – formulierten Grundsatz zum Ausdruck, dass die vom Betriebsinhaber beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 – Rs. C-63/00, Schilling und Nehring – Slg. 2002,

I-4497 Rn. 34, vom 28. November 2002 – Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch – Slg. 2002, I-11070 Rn. 45 und vom 4. Oktober 2007 – Rs. C-375/05, Geuting – Slg. 2007, I-7987 Rn. 30 und – im Kontext eines Auskunftsanspruchs des Antragstellers – Urteil vom 14. September 2000 – Rs. C-369/98, Fisher – Slg. 2000, I-6773 Rn. 27). Dieser Grundsatz gilt auch für die hier umstrittenen OGS-Genehmigungen, was Art. 17 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestätigt, indem er allgemein anordnet, dass das Integrierte System für die Betriebsprämienregelung gilt.

21 Dieser Grundsatz beantwortet jedoch noch nicht, welche konkreten Informationen für die begehrten OGS-Genehmigungen fristgerecht beizubringen waren. Insoweit findet Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 weder analoge Anwendung noch ließe sich ihm bei analoger Anwendung entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihrem Antrag Nachweise zu dem Betriebszusammenschluss beizufügen.

22 aa) Mit dem Begriff „Sammelantrag“ erfasst Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 nur Anträge auf Direktzahlungen (Art. 2 Nr. 11 VO <EG> Nr. 796/2004). Dazu gehört der „Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“, wie ihn die Klägerin mit Blick auf die begehrte Betriebsprämie gestellt hat (vgl. Art. 1 Anhang I VO <EG> Nr. 1782/2003). Davon zu unterscheiden sind der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die auf diese Ansprüche bezogenen OGS-Genehmigungen. Diese Unterscheidung ist bereits in Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst aufgezeigt, indem dort verlangt wird, die Zahlungsansprüche im Antrag zu identifizieren. Sie kehrt in Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 wieder, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung – also im Jahr 2005 – von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 VO (EG) Nr. 796/2004 abzuweichen, wenn die Zahlungsansprüche bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht endgültig festgestellt sind. Schließlich findet sich eine spezielle Regelung zur Behandlung verspäteter Festsetzungsanträge in Art. 21a Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Näher geregelt ist der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004. Er enthält (nur) die Aussage, der Antragsteller habe nachzuweisen, dass er Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist (Art. 12 Abs. 5 VO <EG> Nr. 795/2004). Indem dort in Absatz 7 die Mitgliedstaaten ermächtigt werden zu beschließen, dass die Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche einerseits und die Anträge auf Zahlung der Betriebsprämie andererseits gleichzeitig eingereicht werden können, unterscheidet auch diese Vorschrift klar zwischen den verschiedenen Anträgen. Entsprechend scheidet eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.

23 Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Präzisierung dessen, was „erforderliche Informationen“ sind, scheidet ebenfalls aus, weil das Verfahren zur Festsetzung der Zahlungsansprüche und OGS-Genehmigungen nicht gleichermaßen von einem qualifizierten Beibringungsgrundsatz geprägt ist wie das von dem mit dem Sammelantrag eingeleitete Bewilligungsverfahren der Betriebsprämien. So verweist Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 darauf, dass die Mitgliedstaaten ab 2004 die für die Betriebsprämie nach Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommenden Betriebsinhaber – also auch solche nach Betriebszusammenschlüssen – „ermitteln“ können. Parallel hierzu sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen die individuellen Daten des Betriebsinhabers – soweit vorhanden – oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Der Unionsgesetzgeber setzt hier also ausdrücklich nicht allein auf die Angaben und Nachweise, die ein Betriebsinhaber in der Antragsfrist beibringt. Hierzu fügt sich, dass für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht verlangt wurde, sämtliche hierfür bedeutsamen Umstände, insbesondere die in früheren Beihilfeanträgen dokumentierten Anbauverhältnisse und die in der Vergangenheit bewilligten Beihilfen, im Festsetzungsantrag darzulegen. Diese wurden vielmehr von den zuständigen Stellen weitgehend selbständig auf der Grundlage vorhandener Akten und Datenbanken ermittelt.

24 bb) Selbst wenn man einer Analogie näher treten wollte, ließe sich damit die angenommene Nachweispflicht nicht begründen.

25 Die in Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausdrücklich als erforderlich benannten Informationen sind bereits ganz überwiegend für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen ohne Bedeutung und mit Blick auf die hier in Rede stehenden Nachweise auch nicht einschlägig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Rechtsbetroffenen jedenfalls bei sorgfältiger Prüfung in der Lage sein müssen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (EuGH, Urteile vom 10. März 2009 – Rs. C-345/06, Heinrich – Slg. 2009, I-1659 Rn. 44 f., vom 21. Juni 2007 – Rs. C-158/06, ROM-projecten – Slg. 2007, I-5114 Rn. 25 f. und vom 17. Juli 1997 – Rs. C-354/95, National Farmer’s Union u.a. – Slg. 1997, I-4559 Rn. 57 f.). Das gilt auch und insbesondere für fristgebundene Angaben und Nachweise, deren Säumnis nicht unbedeutende wirtschaftliche Folgen hat. Zur Auferlegung einer solchen Verpflichtung genügt allein der Begriff der „erforderlichen Informationen“ ohne eine konkretisierende Vorschrift nicht. Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist insoweit zu unbestimmt; er verweist lediglich auf die allgemeine Bestimmung des Art. 22 VO (EG) Nr. 1782/2003 zurück, nach der ein Antrag mit den Angaben einzureichen ist, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Erst recht gilt dies für beizufügende Nachweise. Zwar spricht nach dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 16 und nach der dort angesprochenen Regelung des Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004 manches dafür, dass mit „Informationen“, die ein Antrag „enthalten“ muss, auch Nachweise erfasst sein können, die diesem „beizufügen“ sind. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche Informationen durch Nachweise zu belegen sind. Dem entspricht die Regelungstechnik des Unionsgesetzgebers, der an verschiedenen Stellen die Beifügung konkret bezeichneter Nachweise vorschreibt (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004). Die auf diese Weise begrenzten Nachweispflichten fügen sich im Übrigen ohne Weiteres in das Integrierte System. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht es dabei nicht um eine vollständige Kontrolle, sondern darum, im Rahmen des in einem Massenverfahren Möglichen, effizient und effektiv die Einhaltung der Voraussetzungen der Beihilfegewährung und Verpflichtungen zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002 – Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch – a.a.O. Rn. 52). Jenseits der systematischen Verwaltungskontrolle geschieht dies durch anlassbezogene oder stichprobenhaft durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen. Hier ist unzweifelhaft, dass die Betriebsinhaber eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. § 29 InVeKoSV und EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – Rs. C-536/09, Omejc – Slg. 2011, I-5367 Rn. 28). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verpflichtung, bereits mit der Antragstellung fristgebundene Nachweise zu erbringen.

26 c) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin nach § 14 Abs. 1 InVeKoSV verpflichtet gewesen wäre, ihrem Antrag fristgerecht einen Nachweis des Betriebszusammenschlusses beizufügen, wie es die Beklagte mit ihrer Revisionserwiderung geltend macht.

27 Zur Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers – soweit vorhanden – oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Hieran knüpft § 14 Abs. 1 InVeKoSV an und ergänzt das Integrierte System um die Verpflichtung, OGS-Genehmigungen unter Beifügung „geeigneter Nachweise“ bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. Damit ist jedoch nicht die Verpflichtung begründet, fristgerecht Nachweise über einen etwaigen Betriebszusammenschluss zu erbringen.

28 Das Nachweiserfordernis bezieht sich seinem Wortlaut nach allgemein auf OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Damit sind zunächst die Umstände in den Blick genommen, die nach den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Bestimmung der zu erteilenden Genehmigungen maßgeblich sind. Für die individuelle Obergrenze der Genehmigungen kommt es gemäß Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 – abhängig von der Ausschöpfung der regionalen Obergrenze – darauf an, welche Fläche der Betriebsinhaber in den Jahren 2003, 2004 und/oder 2005 für die Produktion von OGS genutzt hat oder nutzt. Hierzu Nachweise zu erbringen, entspricht einem tatsächlichen Bedürfnis, weil die in den alten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen benutzten Codes nur teilweise ausreichende Informationen enthielten (hier z.B. der Code 890 für sonstige Dauerkultur statt nunmehr Code 732 für Erdbeeren <Freiland>). Entsprechend hat die Klägerin Rechnungskopien über den Erwerb von Elsanta Erdbeerpflanzen vorgelegt. Da die Klägerin allerdings erst im Sommer 2004 gegründet wurde, kann sie OGS-Genehmigungen – von nicht in Rede stehenden Sonderregelungen abgesehen – nur aufgrund der in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Rechtsnachfolge beanspruchen, die sich aus dem OGS-Anbau des in sie eingebrachten Betriebs ihres Gesellschafters B. ableitet. Entsprechend bezieht sich die Nachweispflicht auf den OGS-Anbau im Betrieb dieses Gesellschafters. Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut zwar auch denkbar, die Nachweispflicht auf den Umstand des Betriebszusammenschlusses und damit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu erstrecken. Dem stehen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, die sich insbesondere aus der Systematik des Unionsrechts erschließen. Die in Art. 33 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Rechtsnachfolge ist nach dem in Deutschland für die Durchführung der Betriebsprämienregelung geltenden Kombinationsmodell (§ 2 ff. BetrPrämDurchfG) nicht nur im Rahmen von OGS-Genehmigungen, sondern bereits für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erheblich, namentlich für deren durch den betriebsindividuellen Betrag mitbestimmten Wert. In diesem Kontext hat aber weder das Unionsrecht noch der nationale Gesetzgeber eine Nachweispflicht statuiert. Es wäre ein logischer Bruch, zwar für OGS-Genehmigungen fristgebundene Nachweise für den Betriebszusammenschluss zu verlangen, nicht aber in Bezug auf die betriebsindividuellen Beträge für die Bestimmung der Zahlungsansprüche.

29 Dieses durch Zweck und Systematik der Normen vorgegebene Verständnis der mit § 14 InVeKoSV auferlegten Pflichten deckt sich mit dem Anwendungsbereich, den das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Vorschrift in seiner Broschüre „Meilensteine der Agrarpolitik“ (S. 59) beimisst. Danach konnte sich der Nachweis eines OGS-Anbaus in den Jahren 2003, 2004 und 2005 grundsätzlich aus den Angaben der Flächenverzeichnisse der Prämienanträge ergeben oder beispielsweise aus Angaben für die Bodennutzungshaupterhebung 2003, aus Pachtverträgen, Meldungen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Anbauverzeichnissen bei den Erzeugergemeinschaften, Anbauverträgen, Hagelversicherungspolicen sowie Schlagkarteien. Auch aus der Sicht des Ministeriums wollte der Verordnungsgeber anknüpfend an die Regelung des Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 lediglich eine Nachweispflicht für den OGS-Anbau selbst begründen.

30 d) Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf verweist, die Klägerin habe dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen ohne Weiteres entnehmen können, dass Nachweise zum Zusammenschluss der Betriebe fristgerecht erforderlich gewesen seien, mag dies für das Formular C zutreffen, auf das in Ziffer II.4.5 des Antragsformulars indirekt hingewiesen wurde. Abgesehen davon, dass dieser Hinweis im Zusammenhang mit einem Antrag erfolgte, dessen es nicht bedurfte, vermag allein das Formular eine solche Rechtspflicht nicht zu begründen, sondern nur umzusetzen. Die InVeKoS-Verordnung enthält jedoch keine Ermächtigung der Beklagten zu einer solchen Regelung.

31 e) Ergibt sich aber weder aus Unionsrecht noch aus nationalem Recht, dass sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen fristgerecht nochmals zum Betriebszusammenschluss erklären und Nachweise vorlegen musste, so sind der Klägerin die begehrten OGS-Genehmigungen zuzuweisen. Soweit sich das Berufungsurteil am Rande auch darauf stützt, dass die Klägerin „nicht unter Nutzung der von der Agrarverwaltung bereitgestellten Formulare“ hinreichend den Betriebszusammenschluss nachgewiesen habe, steht die Pflicht, bereitgehaltene Formulare zu verwenden (§ 5 Abs. 2 InVeKoSV), dem geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht entgegen, weil sich das Formular C auf Angaben und Nachweise bezog, die die Klägerin nicht innerhalb der Antragsfrist zu erbringen hatte. Im Übrigen erfüllt die Klägerin nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten OGS-Genehmigungen, was auch zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt streitig war.

32 f) Mit den Maßgaben, unter denen die Zurückweisung der Berufung steht, werden zum einen der Umfang der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Verpflichtung klargestellt (vgl. dort UA S. 9) und zum anderen die Bescheide aufgehoben, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

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Bauen mit dem Architekten bringt Vorteile

Das traditionelle Architektenhaus ist heute die Ausnahme, neun von zehn Bauherren entscheiden sich inzwischen für ein Schlüsselfertigobjekt. Sie vergeben damit die Chance, sich ein Haus nach ihren individuellen Wünschen bauen zu lassen und auch die Bauausführung stärker in ihren Händen zu halten. Dabei ist das gar nicht kompliziert, vorausgesetzt, die Zusammenarbeit zwischen Planer und Bauherr wird vorab sorgfältig vertraglich geregelt, empfiehlt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

Was für große Bauvorhaben gilt, das gilt auch für kleine: Je besser der Hausbau geplant wird, umso reibungsloser läuft die eigentliche Bauphase. Weil der Bauherr als Laie oft nicht weiß, was auf ihn zukommt, berät und unterstützt ihn der Architekt in allen Phasen des Planens und Bauens. Damit von Anfang an alles harmonisch läuft, empfiehlt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs, möglichst früh einen Architektenvertrag abzuschließen. Viele Architekten haben dazu Vertragsmuster in petto, die als Grundlage für den Vertragsabschluss dienen können. Diese Vertragsmuster sollten Bauherren noch einmal vom Baurechtsanwalt prüfen lassen, dabei die Besonderheiten des Projektes gemeinsam mit dem Anwalt und dem Architekten besprechen und passende vertragliche Regelungen vereinbaren. Ziel des Vertrags ist die vernünftige und faire Aufteilung der Aufgaben und Pflichten zwischen Bauherr und Planer.

In der Regel werden Architekten nach der HOAI bezahlt, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Die Honorarordnung teilt den gesamten Bau in verschiedene Planungs- und Bauphasen ein, die entsprechend dem jeweiligen Aufwand honoriert werden. Unter Umständen, so Rechtsanwältin Jakobs, ist es sinnvoll, den Architekten stufenweise zu beauftragen, etwa, wenn der Bauherr den Architekten erst kennenlernen möchte, bevor er sich fest an ihn bindet, oder wenn er sich einen künstlerischen Entwurf von einem kreativen Architekten wünscht, den aber lieber von einem erfahrenen Bautechniker vor Ort umsetzen und beaufsichtigen lassen möchte. Solche Konstellationen sollten im Vorfeld mit dem Anwalt besprochen und vertraglich geregelt werden.

Bauen ist eine komplexe Aufgabe. Während der Bauherr meist klare Vorstellungen von der späteren Form und inneren Aufteilung des Hauses hat, macht er sich in der Regel wenig Gedanken über den Baugrund. Dessen Beschaffenheit ist aber ausschlaggebend für Gründung und Konstruktion des Kellers und damit ein erheblicher Kostenfaktor. Auch diese Kosten muss der Architekt frühzeitig ermitteln und sich dazu immer wieder mit seinem Bauherrn absprechen. Überhaupt sind Gespräche übers Geld an der Tagesordnung, denn der Architekt muss mit dem Geld des Bauherrn sorgsam wirtschaften und sich immer wieder rückversichern, dass Ausgaben im Sinne des Bauherrn sind. Andererseits neigen viele Bauherren dazu, im Laufe des Projektes Änderungswünsche zu äußern. Diese Extras verteuern den Bau. Oft muss umgeplant werden, häufig sind zusätzliche Architektenleistungen nötig, die nicht von Anfang an im Auftragsumfang und Honorar enthalten waren. Auch solche Eventualitäten lassen sich vorab vertraglich regeln, etwa durch die Vereinbarung von Stundensätzen für Zusatzarbeiten.

Bei kleineren Umbauprojekten bietet sich eine stundenweise Honorierung des Architekten ohnehin an. Bei größeren Umbauprojekten sollten hingegen alle Beteiligten wissen, dass diese komplexer und schwieriger sind als ein Neubau, und damit eine umso sorgfältigere Vorbereitung und Planung erfordern. Im Sinne des fairen Vertrags sollten Bauherren hier nicht auf Schnäppchen spekulieren, sondern gute Arbeit, auch für die Bestandserkundung, mit auskömmlichen Honoraren vergüten.

Was soll der Bauherr tun, wenn trotz bester Vorsätze die Chemie nicht stimmt? Dann sollten sich Architekt und Bauherr trennen. Auch dabei hilft ein Baurechtsanwalt. Erfahrene Baurechtsanwälte rechnen Vertragsverhandlungen für private Bauvorhaben als Beratung in der Regel stundenweise ab. Bauherren, so rät Fachanwältin Jakobs, sollten sich an eine Kanzlei wenden, die sich auf die Beratung privater Bauherren spezialisiert hat – und vorab nach den Kosten fragen.

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Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014

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Pläne nur begrenzt auf Internetplattformen verfügbar

Warburg – Pläne werden heutzutage oft nur noch über bestimmte Internetplattformen zugänglich gemacht. Das ist hilfreich, denn die Plattformen, für die alle am Bau Beteiligten eine Lizenz bekommen, erlauben die laufende Kontrolle des Projektes: Wer hat wann was geändert, eingestellt, überarbeitet? Die praktische Onlinewelt hat allerdings auch ihre Tücken, warnt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg: Die Plattformen werden in der Regel nach Abschluss der Baumaßnahme geschlossen. Der Zugriff auf Pläne und Berechnungen ist dann nicht mehr möglich. So sinnvoll die Plattformen also fürs Arbeiten sind, als Archiv taugen sie nichts. Weil aber Auftraggeber, Planer und Firmen bestimmte Aufbewahrungspflichten haben, kommen sie um eine eigene Dokumentation und die alte Papierakte nicht herum.

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Auch Bauherren müssen schon Schnee räumen

Warburg – Wenn es schneit oder eisiger Regen auf dem Trottoir zu gefährlicher Nässe gefriert, dann sind Hauseigentümer in der Pflicht. Daran erinnert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht betrifft alle Hauseigentümer; keiner kann sich ihr entziehen. Zu den Obliegenheiten der Hauseigentümer im Winter gehören die Räum- und Streupflicht auf allen begehbaren Wegen und Flächen der Grundstücke, ferner in den Hauseingängen, den Garagenhöfen, wie auch rings um die Mülltonnenstandplätze und natürlich auf den Bürgersteigen vor dem Grundstück. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die öffentlichen Bürgersteige vor Stellplätzen, wenn sie etwas abseits des eigentlichen Grundstücks liegen, wie oft bei Wohnungs- und Reihenhausanlagen. Normalerweise überträgt die Kommune die sogenannten Sicherungspflichten für Bürgersteige und öffentliche Wege auf die Hauseigentümer. Diese wiederum dürfen sie delegieren, beispielsweise an einen professionellen Winterdienst. Allerdings müssen sie sich dann rückversichern und prüfen, ob der Dienstleister die Aufgaben auch ordentlich erledigt. Übrigens, auch der Bauherr, dessen Haus noch gar nicht fertig ist, ist in der Pflicht: Sobald ihm das Grundstück gehört, hat er auch die Verkehrssicherungspflicht.

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Auftraggeber nimmt Leistung des Auftragnehmers nicht ab: Nachunternehmer muss 1,2 Mio. Euro zahlen!

Nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers aufgrund einer mangelhaften Nachunternehmerleistung nicht ab, hat der Nachunternehmer dem Auftragnehmer sämtliche über den (direkten) Mangel an der baulichen Anlage hinausgehenden Schäden (hier: Lager-, Wartungs- und Personalkosten in Höhe von 1,2 Mio. Euro) zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so das OLG Frankfurt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012 – 5 U 76/02; BGH, 11.10.2013 – VIII ZR 35/12

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Experte für Vertragsgestaltung am Bau heute unentbehrlich

Rechtsanwälte sind Dienstleister. Sie beraten ihre Mandanten und kämpfen im Ernstfall vor Gericht für sie. In den Augen der meisten Menschen sind sie vor allem „Troubleshooter“ in höchster Not. „Unsere Mandanten könnten noch erheblich mehr von unserem Know-how profitieren, wenn sie uns wie ihre zahlreichen Fachingenieure in den gesamten Planungs- und Bauprozess einbinden würden“, konstatiert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg.

„Während der Fachingenieur für Brandschutz den Bau von Anfang an begleitet, wird der  „Fachplaner für Vertragsgestaltung“ in der Regel aber erst hinzugezogen, wenn es sprichwörtlich brennt“, beobachtet die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht seit Jahren. „Wären Baurechtsanwälte ebenfalls von Beginn an dabei, entstünden viele Probleme gar nicht. Zum Beispiel bei der Vertragsgestaltung: Gute Verträge zeichnen sich durch Klarheit und Fairness aus“, konstatiert Helena Jakobs.

„Besondere Bedeutung kommt auch der Rechts- und damit Investitionssicherheit zu. Gerade hier unterlaufen den Vertragsparteien oft schwere Irrtümer, die sich fatal auswirken können.  Verträge am Bau werden häufig gar nicht ausgehandelt, sondern eine Vertragspartei diktiert der anderen ihre Bedingungen“, beobachtet die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Solche vorformulierten Klauseln, sprich Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unterliegen aber einer strengen Rechtskontrolle, die sich auch nicht ausschließen lässt. Das hat zur Folge, dass einzelne Vertragspassagen mitunter erst lange nach Vertragsabschluss als unwirksam gebrandmarkt werden. Das benachteiligt dann den sogenannten Verwender der Klausel, denn die Klauselkontrolle dient nur dem Schutz des Vertragspartners.“ Verwender von Klauseln bleiben damit auf den für sie weniger vorteilhaften Klauseln „sitzen“. „Was bleibt“, resümiert die Fachanwältin, „sind Verträge mit Inhalten, die der Verwender bestimmt nicht wollte. Es ist auch ein weit verbreiteter Irrtum, dass man dies durch Verhandlungsprotokolle vermeiden kann, wenn nicht tatsächlich eine Verhandlung stattgefunden hat.“

Typische Beispiele für solche Vertragspassagen finden sich in den Verträgen, die Generalunternehmer oder Generalplaner mit ihren Subunternehmern abschließen. „Natürlich wollen sie ihre Subunternehmer erst bezahlen, wenn sie selbst Geld von ihrem Bauherrn bekommen haben. Sie schreiben dann oft „pay when paid-Klausel“ in den Vertrag. Das funktioniert aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nie“, weiß Helena Jakobs. Baurechtsanwälte empfehlen deshalb Alternativen, zum Beispiel Stundungsvereinbarungen mit Zinsvereinbarung oder vom Hauptvertrag abweichende Fälligkeitstermine.

„Sicherheit ist ein anderes Thema, bei dem Juristen Rat wissen. „Bauherren wollen legitimerweise Investitionssicherheit. Sie glauben aber häufig, dies durch allgemeine Geschäftsbedingungen, etwa durch Komplettheitsklauseln erreichen zu können. Das stimmt aber nicht: Kostensicherheit setzt klare Risikoverteilungen im Vertrag voraus“, erläutert die Expertin. „Juristen wissen auch, welche Vorzüge beispielsweise Objektversicherungen haben und wie der Bauherr seine Interessen optimal schützt.“

Die baubegleitende Rechtsberatung hat noch weit mehr Vorteile: Werden Baurechtsanwälte wie Fachingenieure zu den Besprechungen hinzugezogen, sind sie immer auf dem Laufenden. Geht dann etwas schief, müssen sie sich nicht erst einarbeiten. Und welcher Außenstehende könnte sich schon schnell in einen Bauprozess einarbeiten, der schon zwei Jahre lang läuft?

Schnelle Entscheidungen sind aber am Bau wichtig, denn jede Verzögerung kostet Geld.  „Dabei kommt es nicht immer darauf an, wer jetzt gerade „Recht“ hat, sondern manchmal auch darauf, schnell eine pragmatische Lösung zu finden, mit der aber alle leben können. Der Gang vor Gericht ist immer nur eine Möglichkeit, die auch nur dann in Betracht kommt, wenn der Rechtssuchende den damit stets verbundenen Zeitverlust in Kauf nehmen kann und will.

Angesichts der Summen um die es beim Bauen geht, ist die planungs- und baubegleitende Rechtsberatung eine überschaubare Investition. Sie liegt auch auf der Hand: Schließlich würde ja auch kein vernünftiger Bauherr den Fachingenieur für Brandschutz, erst hinzuziehen, wenn die Pläne schon fertig sind.

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Planer müssen Bauherren nach dem Geld fragen

Über Geld spricht man nicht! Was früher als vornehm galt, zählt nicht mehr. Im Gegenteil: Planer sollten unter allen Umständen frühzeitig mit ihren Auftraggebern übers Geld sprechen, rät die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. So jedenfalls sieht es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil von 21. März 2013 (BGH Urteil v. 21.03.2013, NJW 2013, 1593). Demnach begeht der Planer einen Fehler, wenn er nicht bereits in der Grundlagenermittlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Auftraggebers für das Bauvorhaben fragt.

Fragt er pflichtgemäß nach den finanziellen Vorstellungen des Bauherrn, so wird damit gleichzeitig eine Kostengrenze vereinbart, die der Planer dann auch einhalten muss. Gelingt ihm das nicht, und der Bau wird teurer als besprochen, gilt das als Planungsfehler, und der Architekt muss gegebenenfalls Schadensersatz leisten.

Während Baurechtsanwälte wegen dieses Haftungsrisikos Architekten früher davon abrieten, Obergrenzen für die Baukosten vertraglich zu vereinbaren, empfehlen sie nun exakt das Gegenteil: Planer sollten so früh wie möglich nach den maximalen Ausgabenvorstellungen fragen und diese dann auch in jeder Planungsphase im Blick behalten! Drohen die Baukosten dennoch das festgesetzte Limit zu sprengen, etwa, weil der Bauherr weitere Wünsche äußert, rät Fachanwältin Jakobs den Planern dringend, dies mit dem Bauherrn zu besprechen und mit ihm zu klären, ob und wo der Entwurf eventuell geändert und dadurch Kosten gespart werden können – oder ob der Bauherr bereit ist, für seine zusätzlichen Wünsche auch sein Kostenlimit zu erhöhen.

Solche Gespräche dürften in vielen Fällen nicht einfach sein, müssen aber geführt werden, denn der Architekt ist in der Pflicht und muss mit seiner Leistung die Vorgaben des Bauherrn erfüllen. Kann oder will der Bauherr keine Entscheidung treffen und kann der Konflikt zwischen dem angestrebten Kostenlimit und dem teureren, aber gewünschten Bauentwurf nicht gelöst werden, stockt die Planung. An dieser Stelle rät Rechtsanwältin Jakobs Planern, sich Rat beim Baurechtsanwalt zu holen und diesen gegebenenfalls als Vermittler einzuschalten.

Keinesfalls sollten Architekten sich auf eine Kostengarantie einlassen, oder das Wort „Garantie“ auch nur in den Mund nehmen, warnt Helena Jakobs, sonst müssen sie etwaige Budgetüberschreitungen aus eigener Tasche in voller Höhe zahlen – und der Bauherr freut sich über das edle, für ihn aber günstige Bauwerksschnäppchen.

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FIDIC-Books sind Muster und müssen individuell geprüft werden

WARBURG – FIDIC-Verträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie es beispielsweise auch die deutsche VOB/B ist, erläutert die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg. Die FIDIC-Vertragsmuster werden herausgegeben von der Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils, kurz FIDIC, dem 1913 in Belgien gegründeten Dachverband der nationalen Verbände beratender Ingenieure. FIDIC-Vertragsmuster werden in gebundener Form veröffentlicht und tragen deshalb den Namen „Book“. Baurechtsanwälte unterscheiden folgende Varianten: FIDIC Red Book (Einheitspreisvertrag), Yellow Book (Pauschalpreisvertrag), Silver Book (Schlüsselfertigbau), Green Book („kleiner Bauvertrag“), White Book (Ingenieurvertrag) und Golden Book (Betreibervertrag). Die Books sind zur besseren Unterscheidung jeweils in den Farben ihrer Namen bedruckt. Was viele Neulinge im Auslandsbaugeschäft nicht wissen: Die Vertragsmusterbücher sind zwar gedruckt und gebunden und scheinen deshalb unveränderlich, sind aber lediglich Muster und damit Vorschläge, die individuell verändert, gemischt und ergänzt werden können. Tatsächlich werden sie oft inhaltlich stark modifiziert. Fachanwältin Jakobs rät deshalb, jedes FIDIC-Book, das ein Vertragspartner zur Unterschrift anbietet, komplett zu lesen und im Detail zu prüfen.

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Architekten arbeiten nicht umsonst

WARBURG – Wer bauen möchte, der kann sein Haus von einem Architekten planen lassen. Sein Know-how gibt es jedoch nicht umsonst. Aber ab wann wird ein Architekt für seine Leistungen bezahlt? Ab welchem Zeitpunkt wird die Akquise zum Vertrag, das unverbindliche Vorgespräch zum vergütungspflichtigen Auftrag? Diese Fragen stehen immer wieder im Raum, wenn sich Planer und Bauherr die ersten Male treffen. Bedauerlicherweise wird das Problem dabei selten angesprochen. Das ist ein Fehler, mahnt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helena Jakobs aus der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte in Warburg, denn häufig entstehen so Missverständnisse und schließlich Ärger ums Geld.

Das muss aber nicht sein, denn die Frage des Honorars kann – und sollte – im Vorfeld geklärt werden. Das erste Treffen zwischen dem Planer und seinem möglichen Bauherrn ist normalerweise gratis. Schließlich müssen beide erst einmal testen, ob die „Chemie“ stimmt und sie überhaupt miteinander arbeiten können und möchten. Auch weitere Treffen und erste Arbeiten am Projekt betrachten manche Architekten noch als Eigenwerbung. Aber: die Grenze zwischen kostenfreier Akquisitionsphase und honorarpflichtigem Planungsprozess ist fließend und muss bei jedem Projekt neu definiert werden, erläutert Fachanwältin Jakobs. Wenn der Kunde davon ausgeht, die Beratung koste ihn nichts, dann sollte er das auch deutlich sagen. Umgekehrt dürfen sich Architekten auch nicht scheuen, deutlich herauszustellen, ab welchem Zeitpunkt sie Honorar verlangen.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Honorars ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die so genannte HOAI. Sie regelt die Bezahlung fast aller am Bau beteiligten Planer. Nach HOAI sind die Arbeitsschritte an einem Bauprojekt vom Planungsbeginn bis zum fertigen Objekt in neun so genannte Leistungsphasen eingeteilt. Die Leistungsschritte sind sehr unterschiedlich im Umfang und Arbeitsaufwand. Deshalb gelten auch prozentual unterschiedliche Honorarsätze für die einzelnen Leistungspakete. Die HOAI definiert folgende Leistungsphasen: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung sowie Dokumentation. Je mehr dieser Leistungsschritte ein Planer für seinen Bauherrn absolviert, desto höher das Honorar.

Während es früher üblich war, einen Bau zunächst komplett zu planen, ihn dann genehmigen zu lassen und erst danach mit den eigentlichen Bauarbeiten zu beginnen, wird heute in der Regel baubegleitend geplant. Dies gilt vor allem für große Projekte. Schnelles Bauen verspricht Investoren baldige Rendite, bringt aber, so die Erfahrung von Rechtsanwältin Jakobs, auch manchen Ärger, der sich bei Planung ohne Zeitdruck vermeiden ließe. Wer billig plant, baut teuer, heißt ein Slogan, der sich nach Erfahrung der Kanzlei Jakobs Rechtsanwälte immer wieder bewahrheitet. Bauherren müssen sich auch darüber im Klaren sein: Jede Änderung verteuert das Bauen. Deshalb sollte die Planung ausgereift sein und dann möglichst unverändert realisiert werden. Das zahlt sich aus, denn nur die ausgereifte Planung bringt auch die erwünschte Kostensicherheit.

Unentbehrlich für die Planungs- und Kostensicherheit ist auch der Architektenvertrag. Ausgearbeitet vom Baurechtler regelt er genau, welche Pflichten Planer und Auftraggeber haben. Wer rechtzeitig einen solchen Vertrag abschließt – und sei es nur über Teilbereiche der möglichen Planungsschritte -, der spart sich hinterher viel Ärger.

Übrigens werden auch die anderen Fachplaner am Bau nach der HOAI bezahlt. Statiker und Fachingenieure werden oft vom Architekten empfohlen, beauftragen und bezahlen muss sie aber der Bauherr. Auch hier rät Fachanwältin Jakobs zu klaren rechtlichen Vereinbarungen vorab.

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